Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.01.2012, Az.: 1 Ws 20/12
Angaben zur Fristeinhaltung als notwendiger Inhalt eines Klageerzwingungsantrags
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.01.2012
- Aktenzeichen
- 1 Ws 20/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 10339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2012:0118.1WS20.12.0A
Rechtsgrundlage
- § 172 Abs. 2 StPO
Amtlicher Leitsatz
Der Senat neigt dazu, sich (entgegen OLG Celle NStZ 1989, 43) der in der Rechtsprechung überwiegenden Auffassung anzuschließen, nach der ein zulässiger Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO Angaben zum Einhalten der Frist enthalten muss.
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 2. Januar 2012 beim Senat eingegangenen Antrag gegen einen Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 25. November, mit welchem die Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hannover zurückgewiesen wurde.
II. Der Antrag ist bereits unzulässig.
1. Der Antragsteller teilt nicht mit, wann ihm der Bescheid des Generalstaatsanwalts zugegangen ist. Nach überwiegender in der Rechtsprechung hierzu vertretener Auffassung führt bereits dieser Umstand, soweit die Rechtzeitigkeit sich nicht schon allein aus den Daten ohne Weiteres ergibt, zur Unzulässigkeit des Antrags, weil der Senat ohne Rückgriff auf die Akten nicht überprüfen kann, ob die Frist des § 172 Abs. 2 StPO eingehalten wurde (vgl. nur LR/GraalmannScheerer, StPO, 26. Aufl., § 172 Rn. 147. MeyerGoßner, Strafprozessordnung, 54. Aufl., § 172 Rn. 27b m.w.N.). Gegen diese Auffassung wird neben einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (NStZRR 2006, 311) vor allem eine Entscheidung des [früheren, mit dem erkennenden nicht identischen] 1. Strafsenats des OLG Celle bemüht, nach welcher es der Angabe von Umständen der Fristwahrung für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 172 Abs. 2 StPO nicht bedürfe (NStZ 1989, 43 = OLGSt Nr. 25 zu§ 172 StPO).
Hierzu weist der Senat indessen darauf hin, dass diese Entscheidung sich zur Frage der Mitteilung zur Fristwahrung jedenfalls ausdrücklich gar nicht verhält. Gegenstand der bemühten Entscheidung ist vielmehr die - dort verneinte - Frage, ob ein Antrag die Gründe der Einstellungsbescheide mitteilen muss. Zu dieser Frage hat der erkennende Senat sich indessen abweichend positioniert: Nach ständiger Spruchpraxis des erkennenden Senats muss ein zulässiger Antrag nach§ 172 Abs. 2 StPO zumindest in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens und hierbei auch den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen (Beschluss vom 11. August 2010, 1 Ws 395/10 [wistra 2010, 494]. MeyerGoßner, § 172 Rn. 27a). Vor diesem Hintergrund erscheint es nur folgerichtig und neigt der Senat deshalb dazu, sich der überwiegenden Rechtsprechung (auch des hiesigen 2. Strafsenats) anzuschließen und seine Spruchpraxis dahingehend zu ergänzen, dass ein Antrag auch die Umstände zum Wahren der Frist aus § 172 Abs. 2 StPO mitteilen muss. Hierauf kam es vorliegend aber nicht entscheidend an.
2. Denn der Antrag ist auch aus anderen Gründen bereits unzulässig.
a) Soweit der Antragsteller dem Beschuldigten Straftaten nach Maßgabe der §§ 185 ff StGB zur Last legt, steht der Zulässigkeit seines Antrags bereits entgegen, dass es sich hierbei im Privatklagedelikte (§ 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO) handelt, die nach § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht Gegenstand eines Klageerzwingungsverfahrens sein können. Entsprechendes gilt auf der Grundlage von § 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO für die behauptete Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StPO. Bei diesen Delikten handelt es sich im Übrigen um Antragsdelikte. Ob der Beschuldigte insoweit rechtzeitig Strafantrag gestellt hat, erschließt sich aus dem Antrag nicht. Dies erscheint dem Antrag zufolge vielmehr zweifelhaft. Denn die fraglichen Dienstbesprechungen fanden statt am 30. Oktober 2009 und am 3. November 2009. Dem Antrag zufolge wurde Strafanzeige erstattet am 14. März 2010 und somit nach Ablauf der in § 77b StGB benannten Frist. Dessen ungeachtet erschließt sich aus dem Antrag nicht, worin eine Handlung im Sinne von § 238 Abs. 1 StGB begründet sein soll.
b) Soweit der Antragsteller eine Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB behauptet, enthält der Antrag nicht die vom Gesetz geforderte, in sich geschlossene und aus sich selbst heraus - ohne Bezugnahmen und Verweisungen - verständliche Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der Beweismittel (§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO). So verhält sich der Antrag nicht zu der Frage, ob die (im Übrigen nur in der Anlage) attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge psychischer Belastungen auf die behauptetenÄußerungen des Beschuldigten zurückzuführen sind und ob dieser mit diesen Folgen rechnen musste. Insoweit fehlt es an hinreichend schlüssigem Vortrag zur Kausalität und zur subjektiven Tatseite. Vor allem aber verhält der Antrag sich nicht zur Einlassung des Beschuldigten sowie zu den Aussagen von vernommenen Zeugen und eingeholten dienstlichen Stellungnahmen. Ohne die Angabe dieser Umstände ist dem Senat eine zureichende Prüfung des Antrags im Hinblick auf das Vorliegen eines zumindest hinreichenden Tatverdachts ohne Rückgriff auf die Akten nicht möglich. Auch dies muss nach ständiger Spruchpraxis nicht nur des erkennenden Senats zur Unzulässigkeit des Antrags führen.
III. Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).