Abschnitt 6 TierzuchtRL - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von Bienen, Rassekaninchen, Rassegeflügel und Tieren der landwirtschaftlichen Wildhaltung (TierzuchtRL)
- Amtliche Abkürzung
- TierzuchtRL
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78450
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Standort Hannover, Wunstorfer Landstraße 9, 30453 Hannover.
Die Bewilligungsbehörde stellt alle notwendigen Formulare auf ihrer Internetseite (www.lwk-niedersachsen.de) bereit.
6.3 Die Bewilligungsbehörde führt die nach Artikel 13 AgrarGVO vorgesehenen ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden. Die Aufzeichnungen sind zusammen mit den Förderakten ab dem Tag der Beihilfegewährung zehn Jahre lang aufzubewahren.
6.4 Vor Beginn des Vorhabens ist die Zuwendung schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss die nach Artikel 6 Abs. 2 AgrarGVO erforderlichen Angaben beinhalten. Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorliegt.
6.5 Für Maßnahmen der Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 wird regelmäßig mit der Antragstellung ein vorzeitiger Vorhabenbeginn beantragt. Die Zustimmung wird schriftlich durch die Bewilligungsbehörde erteilt, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Anspruch auf Förderung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Antragsteller trägt das Finanzierungsrisiko.
6.6 Die Angaben im Antrag und in den sonstigen eingereichten Unterlagen sind subventionserheblich i. S. von § 264 StGB.
6.7 Soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden, ist im Bewilligungsbescheid darauf hinzuweisen, dass die Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach der Bewilligung die Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c AgrarGVO in der Beihilfetransparenzdatenbank der EU-Kommission veranlasst (https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency).
6.8 Die Richtlinie unterliegt keiner Evaluierungspflicht gemäß Artikel 12 Abs. 1 AgrarGVO, da die dort genannten Kriterien nicht erfüllt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 5. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 274)