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  • ab 05.06.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 TierzuchtRL - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von Bienen, Rassekaninchen, Rassegeflügel und Tieren der landwirtschaftlichen Wildhaltung (TierzuchtRL)
Amtliche Abkürzung
TierzuchtRL
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450

2.1 Gefördert werden Ausgaben für

2.1.1
das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern für vom Aussterben bedrohte landwirtschaftliche Nutztierrassen nach Artikel 27 Abs. 2 Buchst. a AgrarGVO,

2.1.2
die Erfassung, Aufbereitung und Auswertung von Daten im Rahmen der Leistungsprüfung zur Zuchtwertschätzung landwirtschaftlicher Nutztiere nach Artikel 27 Abs. 2 Buchst. b AgrarGVO,

2.1.3
die Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter sowie die Fortbildung der Mitglieder in der Zuchtarbeit nach Artikel 21 Abs. 2 und 3 Buchst. a und b AgrarGVO,

2.1.4
die Aus- und Fortbildung von Imkerinnen und Imkern im Hinblick auf züchterische Maßnahmen, Bienengesundheit, Wanderwesen sowie Informationen über Wildinsekten nach Artikel 21 Abs. 2 und 3 Buchst. a und b AgrarGVO,

2.1.5
die Aus- und Fortbildung landwirtschaftlicher Wildhalterinnen und Wildhalter nach Artikel 21 Abs. 2 und 3 Buchst. a und b AgrarGVO.

2.2 Nicht gefördert werden bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 Ausgaben für von der Eigentümerin oder vom Eigentümer der Tiere durchgeführte Datenerhebungen und Ausgaben für routinemäßig durchgeführte Datenerfassungen zur Milchqualität.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 5. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 274)