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  • ab 05.06.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 TierzuchtRL - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von Bienen, Rassekaninchen, Rassegeflügel und Tieren der landwirtschaftlichen Wildhaltung (TierzuchtRL)
Amtliche Abkürzung
TierzuchtRL
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450

3.1 Zuwendungsempfänger sind, sofern sie für Tierhaltungen in Niedersachsen tätig werden,

3.1.1
Unternehmen und Einrichtungen, die nach den Bestimmungen der §§ 3 und 7 TierZG Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführen und/oder die dafür erforderlichen Daten aufbereiten und auswerten,

3.1.2
tierzuchtrechtlich anerkannte Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch für vom Aussterben bedrohte Rassen führen sowie

3.1.3
die folgenden Verbände:

  • der Landesverband Hannoverscher Imker e. V., der Landesverband der Imker Weser-Ems e. V., der Landesverband Niedersächsischer Buckfastimker e. V. und der Landesverband der Buckfastimker Weser-Ems e. V.,

  • der Landesverband Hannoverscher Rassegeflügelzüchter e. V. und der Landesverband der Rassegeflügelzüchter Weser-Ems e. V.,

  • der Herdbuchverein für die Diepholzer Gans e. V.,

  • der Landesverband Hannoverscher Rassekaninchenzüchter e. V. und der Landesverband der Rassekaninchenzüchter Weser-Ems e. V. sowie

  • der Landesverband für landwirtschaftliche Wildhaltung e. V.

3.2 Begünstigte der Maßnahmen sind Unternehmen, die in der Primärproduktion im Tierhaltungssektor tätig sind und die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der AgrarGVO erfüllen. Die Beihilfemaßnahmen umfassen keine Direktzahlungen an die hier genannten Begünstigten.

3.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen:

3.3.1
die in der Primärproduktion im Tierhaltungssektor tätig sind,

3.3.2
die nicht die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der AgrarGVO erfüllen,

3.3.3
die in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 59 AgrarGVO sind,

3.3.4
die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen, und

3.3.5
die einer Rückforderung aufgrund einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 5. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 274)