Abschnitt 3 VertrLKRdErl - Vertretungslehrkräfte
Bibliographie
- Titel
- Einsatz von Vertretungslehrkräften an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- VertrLKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
3.1
Rechtsgrundlage von befristeten Vertretungsverträgen
Vertretungslehrkräfte dürfen nur als befristet Tarifbeschäftigte eingestellt werden. Verträge können bis zum Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft für die entsprechende Schulform abgeschlossen werden. Dabei darf der Beschäftigungsumfang der zu vertretenden Lehrkraft nicht überschritten werden.
Nach § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsvertrages nur zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Bedarf an der Arbeitsleistung (Unterrichtserteilung) nur vorübergehend besteht und der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (Lehrkraft) beschäftigt wird. Ein Vertretungsbedarf in diesem Sinne ist insbesondere bei Erkrankungen, Mutterschutzzeiten, Krankenhaus- oder Sanatoriumsaufenthalten gegeben. Vertretungslehrkräfte werden für die Dauer eines konkreten Vertretungsfalles eingestellt. Nimmt die zu vertretende Lehrkraft den Dienst wieder auf, so entfällt der Befristungsgrund und der Arbeitsvertrag ist zu beenden.
Der Vertretungsvertrag ist auch dann zu beenden, wenn die zu vertretende Lehrkraft den Dienst aus gesundheitlichen Gründen mit reduzierter Stundenzahl antritt.
Das dauerhafte Ausscheiden von Lehrkräften u. a. durch Ruhestand oder Tod stellt keinen Befristungsgrund dar. Diese Personalveränderungen sind daher - sofern aufgrund der Bedarfslage erforderlich - durch langfristige Personalmaßnahmen wie Neueinstellung, Versetzung oder Abordnung auszugleichen.
3.2
Antragstellung und Bereitstellung von Vertretungsverträgen
Zu Beginn eines Schulhalbjahres sind einplanbare langfristige Abwesenheitszeiten wie Elternzeit, Beurlaubung oder Reduzierung der Stundenzahl mit unbefristet beschäftigten Lehrkräften auszugleichen.
Die Schule beantragt bei Bekanntwerden eines unvorhergesehenen befristeten Ausfalls schnellstmöglich einen Vertretungsvertrag bei der zuständigen Schulbehörde, wenn Vertretungsmöglichkeiten nach Punkt 1 und 2 zum Ausgleich nicht möglich sind. Voraussetzung für die Beantragung von Vertretungsverträgen durch die Schule ist, dass der befristete Ausfall der Lehrkraft nach begründeter Prognose der Schulleitung als längerfristig anzusehen ist. Ein ärztliches Attest über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ist nicht erforderlich. Es gibt keine Mindestdauer für den Ausfall.
Die NLSchB beurteilt die Dringlichkeit vorliegender Anträge und entscheidet über die Bereitstellung sowie den Stundenumfang der Vertretungsverträge.
Entscheidend für die Zuweisung zusätzlicher Lehrkräftestunden ist, ob und inwieweit die Schule ihren Pflichtunterricht gemäß Stundentafel sowohl quantitativ als auch fachspezifisch erteilen kann.
Die Verträge für Vertretungslehrkräfte werden für die Dauer der Abwesenheit einer bestimmten Lehrkraft, längstens bis zum letzten Unterrichtstag des laufenden Schulhalbjahres, ausgestellt.
Im Ausnahmefall kann es aus Gründen der Unterrichtskontinuität notwendig sein, den befristeten Arbeitsvertrag einer Vertretungslehrkraft bei Fortdauer des Vertretungsfalles im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bis längstens zum letzten Unterrichtstag des Schuljahres zu verlängern. In diesem Fall ist rechtzeitig die Verlängerung des Arbeitsvertrages zu veranlassen.
Zu Beginn des Schuljahres dürfen Vertretungslehrkräfte nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die zu vertretende Lehrkraft im Laufe des 1. Schulhalbjahres den Unterricht wieder aufnimmt.
3.3
Auswahl und Einstellung von Vertretungslehrkräften
Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung einer Vertretungslehrkraft erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie für eine dauerhafte Einstellung in den Schuldienst (vgl. Bezugserlass (1)) und ist insbesondere unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 9 BeamtStG) vorzunehmen.
Dienstliche Beurteilungen für Vertretungslehrkräfte sind entsprechend den Regelungen des Bezugserlasses (2) anzufertigen. Zur Vorbereitung der Übernahme von befristet beschäftigten Vertretungslehrkräften in ein unbefristetes Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis mit dem Land Niedersachsen wird auf die Verantwortung der Schulleitungen der Einsatzschulen hingewiesen, die innerhalb befristeter Beschäftigungsverhältnisse vereinbarten Probezeiten zur Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung zu nutzen. Die NLSchB ist unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Davon sollte insbesondere in den Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen bei einer Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis keine neue Probezeit vereinbart werden kann.
Im Rahmen der Einstellungsmöglichkeiten, die durch das Niedersächsische Kultusministerium mitgeteilt werden, überprüft und berichtet die NLSchB jeweils zum Beginn eines Schulhalbjahres, welchen grundständig ausgebildeten Lehrkräften, die mit mindestens der Hälfte der Regelstundenzahl an öffentlichen allgemein bildenden Schulen als Vertretungslehrkraft befristet beschäftigt waren, zum nächsten Einstellungstermin entsprechend des jeweiligen Fach- und Lehramtsbedarfs die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis oder das Beamtenverhältnis auf Probe angeboten werden kann.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 20. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 65, 121)