Abschnitt 2 VertrLKRdErl - Schulübergreifende Vertretungsmöglichkeiten
Bibliographie
- Titel
- Einsatz von Vertretungslehrkräften an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- VertrLKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Der Einsatz einer Vertretungslehrkraft kann durch die Schulleitung bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) beantragt werden, nachdem geprüft wurde, inwieweit bei unerwarteten, längeren und umfangreichen Ausfällen von Lehrkräften für die Dauer der konkreten Vertretungsfälle Lehrkräfte von anderen Schulen an die betroffenen Schulen abgeordnet werden können. Hier ist insbesondere die Möglichkeit der Abordnung von benachbarten allgemein bildenden Schulen aller Schulformen in Betracht zu ziehen.
Für die befristete Beschäftigung von Vertretungslehrkräften stellt das Niedersächsische Kultusministerium der NLSchB im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen Mittel zur Verfügung. Eine Planung für die Verwendung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ist so vorzunehmen, dass die unerwarteten oder vorübergehenden Unterrichtsausfälle während des gesamten Haushaltsjahres in den besonders schwerwiegenden Fällen vermindert werden können.
Daneben verfügen die Schulen gem. § 32 Abs. 4 NSchG über die Ressourcen aus dem Landesbudget zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung. Der Einsatz von Vertretungslehrkräften dient der Unterstützung der Schulen bei befristeten Ausfällen von Lehrkräften während des laufenden Schulhalbjahres.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 20. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 65, 121)