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§ 47 NLWO - Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) Im Wahlraum geht die wählende Person zum Tisch des Wahlvorstandes und gibt ihre Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie sich über ihre Person auszuweisen.

(2) Sobald die Schriftführerin oder der Schriftführer den Namen der wählenden Person im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält die wählende Person einen amtlichen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, personenbezogene Daten so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(3) Die wählende Person begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort ihren Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie sie gewählt hat. Danach tritt sie wieder an den Tisch des Wahlvorstandes und legt den Stimmzettel in die Wahlurne.

(4) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet insbesondere darauf, dass sich immer nur eine wählende Person in der Wahlzelle aufhält.

(5) Der Wahlvorstand hat eine wählende Person zurückzuweisen, die ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat. Eine wählende Person ist auch zurückzuweisen, wenn sie den Stimmzettel innerhalb der Wahlzelle nicht in einer Weise gefaltet hat, welche die Einhaltung des Wahlgeheimnisses gewährleistet.

(6) Glaubt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung einer wählenden Person zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Hat die wählende Person ihren Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird sie nach Absatz 5 zurückgewiesen, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zerrissen hat. Der zerrissene Stimmzettel darf nicht in die Wahlurne gelegt werden.