Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 22.11.1994, Az.: 5 A 5018/94
Änderung eines Familiennamens in einen Doppelnamen; Wichtiger Grund für eine Namensänderung ; Wiederannahme eines Geburtsnamens
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 22.11.1994
- Aktenzeichen
- 5 A 5018/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 22223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:1994:1122.5A5018.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1355 Abs. 4 BGB
- § 1355 Abs. 5 BGB
- § 1616 Abs. 1 BGB
- § 1616a BGB
- § 3 Abs. 1 NÄG
Fundstelle
- FamRZ 1995, 1226-1227 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Namensrecht.
Prozessführer
Minderjähriges Kind ... 38106 Braunschweig
vertreten durch die Mutter ...
Prozessgegner
Stadt Braunschweig,
vertreten durch den Oberstadtdirektor, Bohlweg 30, 38100 Braunschweig
Sonstige Beteiligte
Herr ... 38114 Braunschweig
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hinselmann,
den Richter am Verwaltungsgericht Thommes,
den Richter Baumgarten sowie
die ehrenamtliche Richterin Keller und
den ehrenamtlichen Richter Kremling
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Änderung seines Familiennamens in einen Doppelnamen.
Der am 21. Oktober 1987 geborene Kläger ist der eheliche Sohn des Beigeladenen; er ist aus der am 31. März 1987 geschlossenen Ehe seiner Mutter mit dem Beigeladenen hervorgegangen.
Während der Ehe führten der Kläger und seine Eltern den Namen ... - den Geburtsnamen des Beigeladenen - als gemeinsamen Familiennamen. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom ... - rechtskräftig seit dem ... - wurde die Ehe geschieden und die elterliche Sorge für den Kläger der Mutter übertragen. Nach der Scheidung nahm diese durch Erklärung vom ... ihren Geburtsnamen ... wieder an.
Am 19. August 1992 beantragte der Kläger die Änderung seines Familiennamens von ... in .... Zur Begründung ließ er im wesentlichen vortragen, an der Beziehung des Klägers zu seinem Vater und dessen Eltern ändere sich durch den neuen Namen nichts. Im übrigen sei er in die Familie Pendorf besser integriert als in die Familie ....
Mit Schreiben vom 28. September 1992 verweigerte der Beigeladene seine Zustimmung zu der beantragten Namensänderung. Er schlug vor, den Namen des Klägers in einen Doppelnamen zu ändern. Das Jugendamt der Beklagten erklärte in seiner Stellungnahme vom 9. November 1992, die beantragte Namensänderung hätte für das Wohl des Klägers keine ausschlaggebende Bedeutung.
Mit Schreiben vom 29. Januar 1993 beantragte der Kläger die Änderung seines Familiennamens in .... Sein Begehren, dem der Beigeladene mit Erklärung vom 29. Januar 1993 zustimmte, begründete der Kläger unter Verweis auf die anläßlich seines Antrages vom 19. August 1992 vorgetragenen Argumente.
Das Jugendamt der Beklagten befürwortete den Antrag in seiner Stellungnahme vom ... weil beide Elternteile sich einig seien.
Nach Anhörung des Klägers durch Schreiben vom 6. September 1993 lehnte die Beklagte den Antrag vom 29. Januar 1993 mit Bescheid vom 22. September 1993 - dem Kläger zugegangen am 28. September 1993 - ab. Zur Begründung trug sie vor, der erforderliche wichtige Grund für die Namensänderung sei nicht gegeben; außerdem sei nach der Namensänderungsverwaltungsvorschrift die Bildung von Doppelnamen nur in ganz besonders begründeten Einzelfällen zulässig; eine solche Ausnahme könne hier nicht angenommen werden, weil die Auswahl des Doppelnamens lediglich als "Kompromißlösung" angesehen worden sei, um den Interessen beider Elternteile zu tragen.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 1993 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den er im wesentlichen damit begründete, ohne die beantragte Namensänderung habe er im Verhältnis zu Freunden und späteren Schulkameraden sowie im Kindergarten mit "Hänseleien" zu rechnen. Im übrigen wiederholte er im wesentlichen seinen früheren Vortrag.
Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Braunschweig mit Widerspruchsbescheid vom ..., der dem Kläger am ... zuging, zurück. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, es genüge für die Namensänderung zwar, wenn diese dem Kindeswohl förderlich sei. Diese Voraussetzung sei hier aber nicht erfüllt. So dürfe davon ausgegangen werden, daß der Kläger bereits über genügende Einsicht verfüge, um Spielkameraden die Gründe für die Namensverschiedenheit im Verhältnis zu seiner Mutter zu erklären. Nach der Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz sei die Bildung von Doppelnamen in der Regel für das Wohl des Kindes nicht erforderlich.
Am 17. Januar 1994 hat der Kläger Klage erhoben.
Er macht geltend, es ergäben sich Nachteile für ihn aus dem Umstand, daß er anders heiße als seine Mutter. Seine Mutter müsse häufig darlegen und beweisen, daß sie für ihn vertretungsbefugt sei. Sie werde gezwungen, die familiären Verhältnisse aufzudecken, insbesondere habe sie zu offenbaren, daß er - der Kläger - "Scheidungskind" sei; das vertrage sich nicht mit seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch im privaten Bereich entstehe ein "Erklärungsnotstand"; er - der Kläger - stehe unter dem Druck, erläutern zu müssen, warum er nicht so heiße wie seine Mutter. Im übrigen bleibe durch den beantragten Doppelnamen die Verwandtschaftsbeziehung zu seinem Vater weiter ersichtlich, öffentliche Belange im Hinblick auf die soziale Ordnungsfunktion des Namens seien nicht tangiert. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirke bereits der Wunsch des Klägers, daß die Namensänderung als förderlich anzusehen sei. Der Förderlichkeit der Namensänderung stehe auch nicht entgegen, daß ein Doppelname geführt werden soll. Das Bundesverfassungsgericht habe die Möglichkeit zur Bildung von Doppelnamen erheblich erweitert; dies habe sich auch in der Neufassung des § 1355 Abs. 4 und Abs. 5 BGB niedergeschlagen. Auch im übrigen stehe die privatrechtliche Ausgestaltung des Namensrechts der Klage nicht entgegen. Nach § 1616 Abs. 1 BGB behielten Kinder zwar ihren Familiennamen, auch wenn der sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen annehme. Es bestünden aber Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung; der Gesetzgeber behandele eheliche und nichteheliche Kinder insoweit ungleich.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 13. Dezember 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Familiennamen in ... zu ändern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung. Darüber hinaus macht sie geltend, bei Bildung von Doppelnamen sei zurückhaltend zu verfahren. Auch die Neuordnung des Familiennamensrechts, nach der die Bildung von Doppelnamen für Kinder nicht zulässig sei, stehe dem Begehren des Klägers entgegen; weil das Führen eines Doppelnamens angesichts der gesetzlichen Regelung atypisch sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Änderung in einen Doppelnamen dem Wohle des Kindes förderlich sei.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nicht gegeben.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind die Verwaltungsgerichte nur für die Entscheidung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten zuständig. Eine Streitigkeit ist nur dann eine öffentlich-rechtliche, wenn sich das Klagebegehren als Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach dem öffentlichen Recht zu beurteilen ist. Dabei ist unerheblich, wie der Kläger den geltend gemachten Anspruch rechtlich bewertet. Für die Entscheidung über den Rechtsweg ist allein der objektiv-rechtliche Charakter des Klageanspruchs maßgebend, so wie sich dieser aus den vorgetragenen Tatsachen ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.3.1982 - 2 C 30/79 -, NVwZ 1983, 230).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die vorliegende Streitigkeit nicht als öffentlich-rechtliche anzusehen. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Namensänderung ist - entgegen der Auffassung der Beteiligten - nicht die öffentlich-rechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NAG) vom 5.1.1938 (RGBl I S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.9.1990 (BGBl I S. 2002). Die begehrte Namensänderung ist vielmehr ausschließlich nach dem nunmehr durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - vom 16.12.1993 (BGBl I S. 2054) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführten § 1616 a Abs. 2 Satz 1 zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift gilt für die Fälle einer Änderung des Ehenamens der Eltern oder des Familiennamens eines Elternteils, der Geburtsname eines ehelichen Kindes geworden ist, die in Abs. 1 des § 1616 a BGB getroffene Regelung entsprechend. Abs. 1 bestimmt, daß ein nachträglich gewählter Ehename sich nur dann auf den Geburtsnamen eines 5 Jahre alten oder älteren Kindes erstreckt, wenn dieses sich der Namensänderung durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten anschließt; die Anschließungserklärung bedarf, wenn das Kind noch nicht 14 Jahre alt ist, der Genehmigung des Vormundschaftgerichts.
Hier hat sich nicht der Ehename, also der gemeinsame Familienname der Ehegatten (siehe § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB), geändert. Vielmehr hat die Mutter des Klägers durch Wiederannahme ihres Geburtsnamens gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2, 1. Alternative BGB zugunsten dieses Namens den bis dahin geführten Ehenamen aufgegeben. Im übrigen waren die Eltern des Klägers im Zeitpunkt der Namensaufgabe durch die Mutter bereits geschieden, so daß es sich bei dem aufgegebenen Namen (...) seinerzeit nicht mehr um den Ehenamen handelte. Damit ist der Fall des § 1616 a Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative BGB nicht gegeben.
Anzuwenden ist indes die Regelung des § 1616 a Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative. Die Mutter des Klägers gab nach der Scheidung den Namen "..." auf und nahm ihren Geburtsnamen "..." wieder an. Es änderte sich also der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname des - ehelich geborenen - Klägers geworden war.
Unerheblich ist, daß hier die Änderung des Kindesnamens in einen Doppelnamen begehrt wird. Ein Bestandteil des begehrten Doppelnamens ist der geänderte Familienname der Mutter. Es handelt sich daher auch hier um einen Fall der Erstreckung der Namensänderung der Mutter auf das Kind, wie er nunmehr im BGB (§ 1616 a Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative i.V.m. § 1616 a Abs. 1) geregelt ist.
Der Anwendung der Vorschrift steht nicht entgegen, daß die Ehe der Eltern im Zeitpunkt der Änderung des Familiennamens bereits geschieden war. Die demgegenüber vom Niedersächsischen Innenministerium in seinem Erlaß vom 16.9.1994 - 45.1 - 120.260/10 - sowie in der Kommentarliteratur (siehe Wagenitz/Bornhofen, Kommentar zum Familiennamenspechtsgesetz, § 1616 a BGB, Rdnr. 27) vertretene Ansicht, die Bestimmung beziehe sich nur auf Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, sie setze also eine im Zeitpunkt der Familiennamensänderung bestehende Ehe voraus, vermag die Kammer nicht zu überzeugen.
Gegen diese Auffassung spricht der Wortlaut des § 1616 a Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BGB. Auch in dem Fall, das ein Elternteil nach der Scheidung einen früheren Namen wieder annimmt, liegt "eine Änderung des Familiennamens eines Elternteils" vor.
Gegen die Anwendung der Vorschrift läßt sich auch nicht einwenden, hierdurch komme es zu einer unterschiedlichen Behandlung von Scheidungskindern, je nach dem, ob der sorgeberechtigte Elternteil einen früheren Namen wieder annimmt oder infolge erneuter Eheschließung einen neuen Namen führt (so aber Niedersächsisches Innenministerium, a.a.O.). Der letztgenannte Fall der Namensänderung ist in der Tat zwar ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des § 1616 a BGB ausgenommen (siehe § 1616 a Abs. 2 Satz 2). Die unterschiedliche Behandlung der beiden Fallgruppen läßt sich aber sachlich durchaus rechtfertigen.
Scheitert die Ehe seiner Eltern, so bestimmt das Zusammenleben mit dem sorgeberechtigten Elternteil - hier der Mutter - maßgeblich den nach der Scheidung beginnenden neuen Lebensabschnitt des Kindes. Zur Ausbildung eines kindlichen Identitätsgefühls, das seinerseits Voraussetzung für eine stabile Persönlichkeitsentwicklung des Kindes ist, ist es daher in aller Regel gerechtfertigt, die Wiederannahme eines früheren Namens durch die Mutter auf das Kind zu erstrecken (so bereits die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, siehe z.B. Nds. OVG, Urteil vom 21.6.1993 - 10 L 2164/92 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.11.1991 - 4 L 19/91 -, NJW 1992, 331 [OVG Schleswig-Holstein 26.11.1991 - 4 L 19/91]) öffentliche Interessen, denen in einem Verwaltungsverfahren nach dem NAG Geltung verschafft werden müßte, haben demgegenüber jedenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung. Die Abstammungsfunktion sowie die soziale Ordnungsfunktion des Namens haben als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 - 1 BvL 83/86, 24/88 - (NJW 1991, 1.602) nurmehr einen geringen Stellenwert. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Namensänderung insoweit der Verwaltung aus der Hand zu nehmen, dem Selbstbestimmungsrecht des Kindes - auf das die Regelung des § 1616 a Abs. 1 BGB entscheidend abstellt - weitgehend Rechnung zu tragen und die verbleibende Frage nach dem Kindeswohl den Vormundschaftsgerichten zur Entscheidung zu übertragen.
Für den Fall dagegen, daß sich der Name der geschiedenen sorgeberechtigten Mutter infolge neuer Eheschließung ändert, stellt sich die für die Namensänderung des Kindes zu berücksichtigende Interessenlage anders dar. Wäre in diesen Fällen stets die Regelung des § 1616 a Abs. 1 anwendbar, so bestünde die Gefahr, daß jede neu eingegangene Ehe mit Namenswechsel stets zu einer Änderung auch des Kindesnamens führt. Der Ausschluß dieser Konstellation von der "Erstreckungsregelung" des § 1616 a Abs. 1 trägt dieser Gefahr instabiler, häufig wechselnder Familienkonstellationen Rechnung. Die Bildung eines kindlichen Identitätsgefühls und damit eine stabile Persönlichkeitsentwicklung des Kindes wäre in diesen Fällen durch die Namensänderung nicht gewährleistet. Dies spricht dafür, die Namensänderung nach erneuter Eheschließung - wenn überhaupt - nur bei "wichtigem Grund" im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG auch auf das Kind zu erstrecken. In den Fällen des § 1616 a Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BGB ist die grundsätzliche Beständigkeit der Namensänderung durch deren Zuordnung zum sorgeberechtigten Elternteil gewährleistet.
Der Anwendung des § 1616 a Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative kann auch nicht entgegengehalten werden, es sei dann zu befürchten, daß sich der geschiedene Elternteil als gesetzlicher Vertreter des Kindes der Änderung seines zum Kindesnamen gewordenen Familiennamens anschließt (so aber Wagenitz/Bornhofen, a.a.O.). Denn die Erstreckung der Namensänderung des sorgeberechtigten Elternteils auf das Kind ist aus den obengenannten Gesichtspunkten regelmäßig interessengerecht. Für den Fall, daß - ausnahmsweise - das Kindeswohl durch die Namensänderung gefährdet ist, hat der Gesetzgeber in § 1616 a Abs. 1 Satz 4 BGB die Vormundschaftsgerichte als Korrektiv eingeschaltet (vgl. auch BT-Drucksache 12/4982, S. 19).
Auch Sinn und Zweck des § 1616 a BGB gebieten keine andere Auslegung. Durch die in Abs. 1 getroffene Regelung soll dem Selbstbestimmungsrecht des Kindes sowie - durch das Erfordernis einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung - dem Kindeswohl in den Fällen nachträglicher Namensänderungen Rechnung getragen werden (vgl. auch BT-Drucksache 12/4982, S. 19). Ein Bedürfnis hierfür ist aber nicht abhängig davon, ob die Ehe zwischen den Eltern noch besteht oder im maßgeblichen Zeitpunkt bereits geschieden ist.
Ist demnach die Regelung des § 1616 a Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative i.V.m. § 1616 a Abs. 1 BGB auf den vorliegenden Fall anwendbar, so bleibt für die Anwendung des NÄG daneben kein Raum.
Erwerb und Änderung des Familiennamens richten sich nach den familienrechtlichen Vorschriften des BGB. Diese bestimmen umfassend die Tatbestände, die den Erwerb und die Änderung des Familiennamens vermitteln. Die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens hat demgegenüber regelmäßig nur die Natur einer allgemeinen Ausnahme von jenen Regeln; eine Änderung des Familiennamens soll unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 NÄG dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt (BVerwG, Beschluß vom 11.4.1986 - 7 B 47/86 -, NJW 1986, 2962 f. [BVerwG 11.04.1986 - BVerwG 7 B 47.86]; siehe auch Ziffer 27 der Namensänderungs-VwV der Bundesregierung vom 11.8.1980 in Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 153 vom 20.8.1980). Hier liegt es aber so, daß die bürgerlich-rechtliche Regelung die Namensänderung im wesentlichen der Selbstbestimmung des Kindes überläßt (siehe § 1616 a Abs. 1 BGB); nur das Kindeswohl, dessen Berücksichtigung durch Einschaltung der Vormundschaftsgerichte gewährleistet ist (§ 1616 a Abs. 1 Satz 4), kann der Erstreckung entgegenstehen. Ein besonderes Interesse des Kindes, das als solches nicht schon in die allgemeine zivilgesetzliche Wertung eingeflossen ist, und das einen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG begründen könnte, kann daher nicht bestehen. Die Zulassung der Namensänderung im Verwaltungswege oder durch die Verwaltungsgerichte würde die detaillierte bürgerlich-rechtliche Regelung letztlich aushöhlen. Im übrigen ist die ausschließliche Anwendung der bürgerlichrechtlichen Regelung in diesen Fällen auch sachgerecht. Angesichts der reduzierten Bedeutung der Abstammungs- und Ordnungsfunktion des Namens sind der Gesichtspunkt der Identitätsbildung und das Kindeswohl für die Zulassung der Namensänderung allein maßgeblich. Dann ist es aber durchaus konsequent, die Namensänderung der Verwaltung aus der Hand zu nehmen und statt dessen auf das Selbstbestimmungsrecht des Kindes abzustellen sowie - für die Frage nach dem Kindeswohl - allein die insoweit sachnäheren Vormundschaftsgerichte einzuschalten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO. Weil der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, konnten ihm Kosten nicht auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Seine außergerichtlichen Kosten konnten aus Billigkeitsgründen nicht für erstattungsfähig erklärt werden, weil der Beigeladene sich durch seinen Verzicht auf einen Sachantrag nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Thommes
Baumgarten