Landgericht Verden
Beschl. v. 16.04.2013, Az.: 9 Qs 1/13
Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten für einen Verteidiger bei Beauftragung eines Verteidigers am dritten Ort
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 16.04.2013
- Aktenzeichen
- 9 Qs 1/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 39822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGVERDN:2013:0416.9QS1.13.0A
Rechtsgrundlagen
- 5110 VV RVG
- § 17 OWiG
- § 47 Abs. 2 OWiG
In dem Verfahren
gegen
twede,
Verteidiger:
Rechtsanwalt Walter Ratzke, Bahnhofstraße 7, 92507 Nabburg
wegen Ordnungswidrigkeit
hier: Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
hat die 9. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Stünker, die Richterin am Landgericht Dr. Brunssen und den Richter am Landgericht Dr. Seeberg am 16. April 2013
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Diepholz vom 6. Februar 2013 wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf
1.200,93 €
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2012 festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird um 1/2 ermäßigt. Von den gerichtlichen Auslagen und den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse 1/2 und der Beschwerdeführer 1/2.
Die Entscheidung unterliegt keiner weiteren Anfechtung (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 310 Abs. 2 StPO).
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Diepholz vom 6. Februar 2013.
1.
Er ist mit Urteil des Amtsgerichts Diepholz vom 5. Juni 2012 (Az.: 9 OWi 333 Js 19943/11 (128/11)) in einem gegen ihn geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren freigesprochen worden. Der Gang und Ablauf dieses Ordnungswidrigkeitenverfahrens stellte sich wie folgt dar:
Der Landkreis Diepholz ging davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau Bianca Hoffmann, wesentliche Tätigkeiten sowohl des Maler-, Lackierer- und Tischlerhandwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle vorgenommen und insoweit einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz begangen hat. Da die Behörde annahm, der Beschwerderführer sei der eigentliche Geschäftsführer, so dass ein "Strohmannverhältnis" vorliege, wurde auch gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Unter dem 16. Juni 2011 (vgl. Bl. 249 ff. Bd. I d.A.) erließ der Landkreis Diepholz gegen den Beschwerdeführer deshalb einen Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße über 5.000,00 €, da ihm vorgeworfen wurde, als selbstständiger Gewerbetreibender gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) und e) Schwarzarbeitsgesetz i. V. m. § 17 OWiG verstoßen und Schwarzarbeit verrichtet zu haben.
Das Amtsgericht Diepholz holte in dem Verfahren ein Sachverständigengutachten zu der Frage ein, ob die in dem Bußgeldbescheid aufgeführten Tätigkeiten einem Vollhandwerk zuzuordnen sind, die dem Minderhandwerk unterfallen oder aus sonstigen Gründen keiner Einträgung in die Handwerksrolle bedürfen (vgl. Bl. 267 f. Bd. I d. A.).
Der bestellte Sachverständige Dr. Grunwald, Diplom-Volkswirt, kam in seinem insgesamt 23 Seiten umfassenden Gutachten vom 22. Dezember 2011 zu der Einschätzung, dass die in dem Bußgeldbescheid aufgeführten Tätigkeiten zwar grundsätzlich den Vollhandwerken Tischler-, Elektrotechniker- sowie Maler- und Lackiererhandwerk zugeordnet werden können, jedoch der Bußgeldbescheid insoweit unvollständig sei, da er keinerlei konkrete Angaben, insbesondere zu Art, Umfang, Arbeitszeit und Ort der Leistungserstellung enthalte. Diese Fragestellung beträfe auch den Umfang der Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Ausführungen der Arbeiten erforderlich seien, sowie die Dauer der Ausbildung, die für die Erlangung notwendig sei. Ungeachtet dieser formalen Mängel des Bußgeldbescheides sei festzustellen, dass die dort aufgeführten - das Tischler- und Elektrotechnikerhandwerk betreffenden - Tätigkeiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Erheblichkeitsgrenzen "nicht überschritten haben dürften", so dass sie keiner Eintragung in die Handwerksrolle bedürfen würden. Die aufgeführten Tätigkeiten, die das Maler- und Lackiererhandwerk beträfen, würden ebenfalls nicht unter einem Meistervorbehalt stehen, da diese Arbeiten nur von zulassungsfreien Gewerben (Minderhandwerken), wie z.B. dem Raumausstatter- sowie dem Holz- und Bautenschutzgewerbe, ausgeübt werden können. Zudem dürfte vermutlich auch hier insgesamt die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten worden sein. Für die Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 4 ff. Bd. II d. A. verwiesen.
Einer vom Amtsgericht unter dem 27. Februar 2012 wegen des Ergebnisses des Gutachtens angeregten Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG (vgl. Bl. 25 R Bd. II d.A.) trat der Landkreis Diepholz entgegen (Bl. 26 ff. Bd. II d.A.).
Unter dem 26. März 2012 zeigte Rechtsanwalt Ratzke aus 92507 Nabburg an, dass ihn der in 49406 Drentwede wohnhafte Beschwerdeführer mit der anwaltlichen Vertretung beauftragt habe (Bl. 30 Bd. II d.A.).
Im Hauptverhandlungstermin vom 05. Juni 2012, der von 11:30 Uhr bis 12:25 Uhr dauerte, wurden der beauftragte Sachverständige und eine Mitarbeiterin des Landkreises vernommen (vgl. Bl. 43 ff. Bd. II d.A.). Der frühere Betroffene wurde in diesem Hauptverhandlungstermin freigesprochen (Bl. 52 ff. Bd. II d.A.).
2.
Unter dem 13. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer, die Kostenrechnung seines Verteidigers i.H.v. 1.530,56 € zu vergüten. Dieser Kostenantrag enthält im Einzelnen folgende Positionen:
Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG: | 150,00€ |
---|---|
Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV RVG: | 250,00 € |
Terminsgebühr, Nr. 5110 VV RVG: | 400,00 € |
Post- und Telekommunikationspauschale: | 20,00 € |
124 Kopien: | 36,10 € |
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG (600 km x 2 x 0,30 €) | 360,00 € |
Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG (für mehr als 8 Stunden): | 60,00 € |
Zwischensumme: | 1.276,10 € |
19%MwSt.: | 242.46 € |
Zwischensumme: | 1.518,56 € |
Gerichtskosten wegen Akteneinsicht: | 12,00 € |
Gesamtkosten: | 1.530.56 € |
Bei den Gebühren 5100, 5109 und 5110 wurden jeweils die Höchstgebühren in Ansatz gebracht.
Hierzu hat der Bezirksrevisor beim Landgericht Verden die Stellungnahme abgegeben, dass er den Ansatz der Höchstgebühren und die Erstattung der Fahrtkosten für überhöht und nicht berechtigt halte. Auf die in diesem Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des Bezirksrevisors vom 25. Juli 2012 [Bl. 68 f. Bd. II d.A.] und vom 21. August 2012 [Bl. 78 f. Bd. II d.A]) wird Bezug genommen.
3.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Februar 2013 (vgl. Bl. 105 f. Bd. II d. A.) setzte das Amtsgericht Diepholz die dem Beschwerdeführer von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 945,08 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2012 fest, wobei folgende Gebühren abweichend zum Kostenfestsetzungsantrag festgesetzt wurden:
Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG: | 110,00 € |
---|---|
Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV RVG: | 175,00 € |
Terminsgebühr, Nr. 5110 VV RVG: | 300,00 € |
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG: | 108,00 € |
Abwesenheitsgeld (für 4 - 8 Stunden): | 35,00 € |
Das Amtsgericht führt insoweit aus, die jeweils beantragten Höchstgebühren (Nr. 5100, 5109 und 5110 VV RVG) seien übersetzt, da bei Mandatierung des Verteidigers bereits ein Sachverständigengutachten vorgelegen habe. Es sei dort bereits herausgearbeitet worden, dass der Bußgeldbescheid gravierende Formmängel aufgewiesen habe und die Erheblichkeitsgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht überschritten worden sei. Die Gebühr sei daher jeweils angemessen erhöht worden. Eine weitergehende Erhöhung komme nicht in Betracht. Der Termin habe nur 55 Minuten und damit eine durchschnittliche Zeit gedauert. Der Beschwerdeführer hätte auch einen Verteidiger aus der nächstgelegenen Großstadt - Osnabrück - mit seiner Verteidigung beauftragen können, so dass die Fahrtkosten mit einer Entfernung von jeweils 60 km (Entfernung Diepholz - Osnabrück) festgesetzt worden seien und das Abwesenheitsgeld für die Dauer von vier bis acht Stunden zu bemessen gewesen sei.
4.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. Februar 2013 "Beschwerde" ein. Mit dem Rechtsmittel sollen die vom Amtsgericht vorgenommenen Kürzungen abgeändert werden.
Der Beschwerdeführer hat durch seinen Verteidiger vortragen lassen, das Verfahren sei für ihn existenzbedrohend gewesen. Die Rechtsmaterie sei äußerst kompliziert und sehr umfangreich. Auch die gewöhnliche Fachkenntnis eines allgemeinen Richters sei nicht ausreichend, um die Materie ausreichend zu erfassen und zu bewerten. Es seien daher auch die Reisekosten seines Verteidigers vollständig zu erstatten. Es gebe in Deutschland für das einschlägige Rechtsgebiet nur zwei hochqualifizierte Anwälte. Bei einem ebenso qualifizierten Anwalt aus Augsburg wären die Reisekosten genauso hoch gewesen. Im Bezirk des Landkreises Diepholz seien keine im Handwerksrecht erfahrenen Anwälte zu finden. Sein Verteidiger sei in Abgrenzungsfragen zur Handwerksordnung/Berufsfreiheit in hohem Maße spezialisiert. Für die Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 13. Juni 2012 (Bl. 60 f Bd. II d. A.) Bezug genommen.
Mit Verteidigerschreiben vom 12. September 2012 (Einzelheiten: Bl. 82 ff Bd. II d. A.) lässt der Beschwerdeführer insbesondere weiter vortragen, örtliche Anwälte hätten es bislang nicht geschafft, die alternative Strafbarkeit des Landkreises oder des Bezirksrevisors zu stoppen. Nahezu jeder Bußgeldbescheid des Landkreises weise gleiche Fehler auf. Dies zeige, dass ortsnah keine erfahrenen Anwälte vorhanden seien. Es gebe auch in Osnabrück keinen im Handwerksrecht ausreichend qualifizierten Rechtsanwalt. In Handwerkssachen seien im Übrigen häufig Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts einschlägig, die von den erstinstanzlichen Gerichten missachtet würden. "Angesichts dieser Realität, welche die enge Zusammenarbeit zwischen Justiz und der Kammer für Handwerk dokumentiert, ist es nicht mehr angebracht, darauf zu vertrauen, dass sich Gerichte an objektive Rechtsvorgaben halten, wenn sie dadurch die Interessen des verkammerten Handwerks gefährdet sehen werden. Dass hier nun ausgerechnet im ländlichen Diepholz eine Richterin tätigt ist, die sich an Rechtsfragen und nicht an Wünschen der Rechtskammern orientiert, war nicht vorhersehbar."
5.
Das Amtsgericht Diepholz hat der Beschwerde durch Beschluss vom 22. Februar 2013 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Verden zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
1.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 464 b S. 3 StPO i.V.m. §§ 103 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG zulässig und insbesondere auch fristgerecht eingelegt worden. Auch der Beschwerdewert nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 3 StPO ist überschritten. Die Kammer geht zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass das Rechtsmittel des Verteidigers in seinem Namen eingelegt wurde (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 464 b Rn. 2). Der Verteidiger kann nicht ausschließlich in eigenem Namen das Rechtsmittel einlegen (LG Koblenz, Beschluss vom 22.06.2009, 9 Qs 85/09, zitiert nach [...], Rn. 17).
2.
In der Sache ist das Rechtsmittel nur teilweise begründet.
a) Die Kammer hält die Zuerkennung der beantragten Höchstgebühren nach den unter Ziff. I 1. festgestellten Umständen zum Ablauf und Umfang des Ordnungswidrigkeitenverfahrens für sachgerecht und hat daher - wie beantragt - der Festsetzung die jeweiligen Höchstgebühren zugrunde gelegt. Die Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG), die Verfahrensgebühr (Nr. 5109 VV RVG) und die Terminsgebühr (Nr. 5110 VV RVG) sehen Gebührensätze von 20 € bis 150 € bzw. 20 € bis 250 € bzw. 30 € bis 400 € vor. Bei der Bemessung der Gebühr sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Verfahrensgebühr richtet sich auch nach der Höhe der Geldbuße. Bei aer Terminsgebühr ist das wesentliche Bemessungskriterium die Zeitdauer, die durchschnittlich bei 10 - 20 Minuten liegen soll (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 20. Aufl., 2012, Vorb. 5 VV Rn. 11).
Bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalles hat die Kammer insbesondere Folgendes in den Blick genommen: Die zu erwartenden Rechtsfolgen waren für den Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Höhe der Festsetzung des Bußgeldes bereits überdurchschnittlich. Der Aktenumfang ist für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Einschätzung der Kammer weit überdurchschnittlich. Bis zur Hauptverhandlung, indem der frühere Betroffene freigesprochen wurde, umfasste die Akte bereits 2 Bände. Bei der zu verhandelnden Rechtsmaterie handelte es sich um eine Sonderordnungswidrigkeit mit verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen. Zur Komplexität des Verfahrens hat auch beigetragen, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, das insgesamt 23 Seiten umfasste. Auch nach diesem Gutachten hielt der Landkreis an seiner - vom Amtsgericht nicht geteilten - Einschätzung fest, so dass im Termin eine weitere Aufklärung zu erfolgen hatte. So wurde nicht nur der Sachverständige, sondern auch eine Mitarbeiterin des Landkreises vernommen. Die Erstattung der beantragten Höchstgebühren ist angesichts des Verfahrens daher sachgerecht.
b) Nicht zu erstatten waren hingegen die beantragten Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld, soweit die beantragten Gebühren über die vom Amtsgericht vorgenommene Festsetzung hinausgingen. Der Beschwerdeführer hat weder einen Rechtsanwalt am Ort des Gerichtes noch an seinem Wohnort mit der Verteidigung beauftragt, sondern einen Verteidiger "am dritten Ort" mit der Wahrnehmung seiner Interessen mandatiert. Auch in Strafverfahren ist der Ersatz von Fahrtkosten in derartigen Fällen grundsätzlich nicht voll erstattungsfähig. Danach ist ein Angeklagter in einem Strafverfahren im Regelfall dadurch in seiner Verteidigung ausreichend gesichert, dass er einen Verteidiger an seinem Wohnsitz wählen darf. Etwas anderes gilt bei Strafverfahren grundsätzlich nur dann, "wenn das Verfahren ein schwieriges und abgelegenes Rechtsgebiet betrifft, weshalb nur ein Anwalt mit besonderen Kenntnissen auf diesem Spezialgebiet zur ordnungsgemäßen Verteidigung in der Lage ist, bei Schwurgerichtssachen oder bei einem Verfahren mit einem Vorwurf von erheblichem Gewicht, wenn der Angeklagte zur Verteidigung einen Rechtsanwalt seines Vertrauens heranzieht, zu dem bereits ein gewachsenes Vertrauensverhältnis besteht (vgl. hierzu Gerold/Schmidt, RVG, a.a.O., 7003 - 7006 VV Rn. 131 f. m.w.N. aus der Rspr.).
Das vorliegende Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtfertigte die Beauftragung eines Verteidigers "am dritten Ort" nicht. Der Beschwerdeführer hätte zur Überzeugung der Kammer ohne weiteres einen Rechtsanwalt aus seiner Nähe mit seiner Verteidigung beauftragen können. Zwar war das Ordnungswidrigkeitenverfahren - wie dargelegt - überdurchschnittlich schwierig. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass sich auch viele andere Rechtsanwälte aufgrund ihrer Berufsausbildung als Volljuristen ohne weiteres in das Verfahren hätten einarbeiten und eine sachgerechte Verteidigung des Beschwerdeführers hätten gewährleisten können. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht im Übrigen bereits durch seine Anfrage nach einer Einstellung des Verfahrens hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es die Sach- und Rechtslage nach dem Vorliegen des Gutachtens im Sinne des Beschwerdeführers eingeschätzt hat. Für die von dem Beschwerdeführer geäußerten Bedenken an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens durch die Justizorgane bestanden keinerlei Anhaltspunkte. Datier sind die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld vom Amtsgericht zutreffend bemessen worden.
Die zu erstattenden Gebühren errechnen sich damit wie folgt:
Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG: | 150,00 € |
---|---|
Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV RVG: | 250,00 € |
Terminsgebühr, Nr. 5110 VV RVG: | 400,00 € |
Post- und Telekommunikationspauschale: | 20,00 € |
124 Kopien: | 36,10 € |
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG (600 km x 2 x 0,30 €) | 108,00 € |
Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG (für mehr als 8 Stunden): | 35,00 € |
Zwischensumme: | 999,10 € |
19 % MwSt.: | 189,83 € |
Zwischensumme: | 1.188,93 € |
Gerichtskosten wegen Akteneinsicht: | 12,00 € |
Gesamtkosten: | 1.200.93 € |
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 4 S. 1 u. 2 StPO.