Landgericht Verden
Beschl. v. 20.04.2017, Az.: 1 Qs 41/17
Ordnungswidrigkeitsverfahren; Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen; Nichterscheinen Verteidiger; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 20.04.2017
- Aktenzeichen
- 1 Qs 41/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 54256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 13.02.2017 - AZ: 15 OWi 274/15
Rechtsgrundlagen
- § 74 Abs 4 OWiG
- § 33 StPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Erscheint der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung freiwillig nicht zur Hauptverhandlung und erscheint auch sein Verteidiger verschuldet oder unverschuldet nicht zur Hauptverhandlung, so ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das in Abwesenheit gegen den Betroffenen ergangene Urteil nicht statthaft - § 74 Abs. 4 OWiG ist auf diese Konstellation weder direkt noch analog anwendbar, da das Gesetz eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein wegen des Fehlens des Verteidigers im Hauptverhandlungstermin nicht kennt; dem Betroffenen verbleibt gegebenenfalls lediglich das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde.
Tenor:
Die Beschwerde des Betroffenen vom 19.2.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Verden (Aller) vom 13.2.2017 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung unterliegt keiner weiteren Anfechtung (§ 310 Abs. 2 StPO).
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nienburg vom 13.2.2017, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Urteil vom 25.10.2016 verworfen wurde, ist zulässig. Sie bleibt in der Sache indes ohne Erfolg, denn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Fehlens des Verteidigers im Hauptverhandlungstermin war bereits nicht statthaft.
I.
Der durch den Verteidiger Rechtsanwalt S. vertretene Betroffene wurde auf seinen Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 24.10.2016 (Bl. 99 d.A.) von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin des 25.10.2016, 14:30 Uhr, entbunden. Am 25.10.2016 um 13:05 Uhr ging bei dem Amtsgericht ein Fax des Rechtsanwalts M. unter dem Briefkopf des Verteidigers S. ein, in welchem Terminaufhebung mit der Begründung beantragt wurde, der alleinige Sachbearbeiter Rechtsanwalt S. sei erkrankt und deshalb nicht in der Lage, den anberaumten Termin wahrzunehmen. Die angesetzten Hauptverhandlungstermine, von denen einer auch ausweislich des Vermerks v. 15.6.2016 (Bl. 90 d.A.) mit dem Verteidiger vereinbart worden war, wurden in dem vorangegangenen Zeitrahmen von knapp elf Monaten bereits vier Mal auf unterschiedlich begründete Anträge des Verteidigers verlegt. Das Amtsgericht hat die Hauptverhandlung am 25.10.2016 sodann in Abwesenheit von Betroffenem und Verteidiger durchgeführt und den Betroffenen zu einer Geldbuße in Höhe von 400 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Gegen das Urteil hat der Verteidiger mit Schreiben vom 1.11.2016 Rechtsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, er, der Verteidiger, sei zum Hauptverhandlungstermin plötzlich erkrankt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.2.2017 verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 25.10.2016 bereits nicht statthaft und damit unzulässig war. Denn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Fehlens des Verteidigers im Hauptverhandlungstermin kennt das Gesetz nicht (hierzu 1.) und eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 4 OWiG kommt nicht in Betracht (hierzu 2.).
1. § 74 Abs. 4 OWiG ist als einzig in Betracht kommende Norm auf den vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar. Nach dem Wortlaut und der Gesetzgebungsgeschichte ist die Norm nur auf den Fall anzuwenden, dass der Betroffene trotz Entbindung von der Pflicht, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, dennoch kommen wollte und hieran unverschuldet verhindert war (vgl. Senge in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 4. Aufl., § 74 Rn. 43 - 45). Auf den Verteidiger ist diese Norm auch in Ansehung von § 73 Abs. 3 OWiG nicht anzuwenden. Bei der Novellierung des § 74 OWiG hatte der Regierungsentwurf vom 15.8.1996 zunächst lediglich für den Fall des Abs. 2 (Verwerfungsurteil wegen Nichterscheinens des Betroffenen in der Hauptverhandlung ohne Entbindung vom persönlichen Erscheinen) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Urteil in Abs. 4 vorgesehen. Dort lautet es (BT-Drucks. 13/5418, S. 9):
„Für den in Absatz 1 Satz 1 angesprochenen Fall, daß der Betroffene auf seinen Antrag hin von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden ist, bedarf es der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nicht.“
Erst die nachfolgende Vorlage des Rechtsausschusses, welche später insoweit Gesetz wurde, erweiterte die Wiedereinsetzungsmöglichkeit auf den Fall der Entbindung des Betroffenen in der Hauptverhandlung für den Fall, dass der Betroffene trotz Entbindung an der Hauptverhandlung teilnehmen wollte, hieran aber unverschuldet verhindert war. Dort lautet es wie folgt (BT-Drucks. 13/8655, S. 13):
„Der Rechtsausschuss ist grundsätzlich dem Regierungsentwurf gefolgt. Allerdings hat er entsprechend dem SPD-Entwurf die Belehrungspflicht in Absatz 3 und die Wiedereinsetzungsmöglichkeit in Absatz 4 auf die Fälle der normalen Hauptverhandlung ohne Betroffenen nach Absatz 1 ausgedehnt. Damit soll der Betroffene in den Fällen geschützt werden, in denen er zur Hauptverhandlung kommen will, aber durch von ihm nicht zu vertretende Umstände daran gehindert wird, ohne daß er das Gericht rechtzeitig verständigen kann, etwa wenn er in einem Verkehrsstau auf der Autobahn steckenbleibt.“
2. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 74 Abs. 4 OWiG auf den vorliegenden Fall der Verhinderung des Verteidigers trotz bewilligter und gewollter Abwesenheit des Betroffenen liegen nicht vor. Neben den Umstand, dass keine Anhaltspunkte für eine ungewollte Regelungslücke vorliegen, besteht vor allem keine vergleichbare Interessenlage. Durch das Landgericht Hamburg wurde zwar eine Wiedereinsetzung in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 1 OWiG a.F. auf die vorliegende Konstellation angenommen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Situation stelle sich für den Betroffenen nicht anders dar, als wenn er selbst den Termin hätte wahrnehmen wollen (LG Hamburg, Beschl. v. 29.8.1988, 33 Qs 601/88 = MDR 1989, 92 <zit. nach juris>; gegen die analoge Anwendung für den Bereich des Strafverfahrens bei § 235 StPO für den Fall, dass der von dem entbundenen Angeklagten benannte Verteidiger zur Hauptverhandlung nicht geladen worden ist, Gmel in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 235 Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 235 Rn. 1; wohl auch Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 235 Rn. 2). Soweit ersichtlich sind – trotz hoher Praxisrelevanz – zu § 74 Abs. 4 OWiG in Bezug auf die vorliegende Konstellation keine Entscheidungen veröffentlicht.
Die Kammer teilt die Auffassung des Landgerichts Hamburg nicht. Eine vergleichbare Interessenlage liegt nicht vor, da sich beide Konstellationen nicht in allen wesentlichen Merkmalen gleichen. Zwar ist das Interesse des Betroffenen vergleichbar zur Konstellation des § 74 Abs. 1, 4 OWiG; denn er entsendet statt seiner einen Verteidiger. Indes wird nicht dem Interesse des Staates an der Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ausreichend Rechnung getragen. Denn es ist allgemein anerkannt, dass ein alleiniges Verschulden des Verteidigers dem Beschuldigten/Betroffenen nicht zuzurechnen ist (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 44 Rn. 18). Für den Fall des vom Verteidiger verschuldeten Nichterscheinens wäre daher dem Betroffenen Wiedereinsetzung zu gewähren, erst Recht für den Fall, dass den Verteidiger kein Verschulden trifft. Da der Betroffene aber ein echtes Recht auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen von der Hauptverhandlung hat, wenn die geringen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. z.B. Senge, a.a.O., § 73 Rn. 15), könnte er ein Urteil gegen sich dauerhaft verhindern und sich so der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit entziehen. Denn es würde genügen, dass er mehrfach einen stattzugebenden Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen zur Hauptverhandlung stellt und der Verteidiger jeweils nicht zum Termin erscheint (arg. ad absurdum). Ein Entbindungsantrag könnte auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Betroffene wolle sich hierdurch der Verfolgung entziehen, denn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Entbindung nach § 73 Abs. 2 OWiG sehen dies nicht vor. Eine Berufung in der ablehnenden Entscheidung – sowohl bei einem Entbindungsantrag als auch bei einem Wiedereinsetzungsantrag – auf das Missbrauchsverbot ist in Anbetracht der kurzen Verjährungsfristen in Ordnungswidrigkeitssachen und der Schwierigkeit des Beleges des Missbrauchs keine ausreichende Korrektur.
Der Betroffene ist auch ohne analoge Anwendung hinreichend geschützt. Denn es steht ihm frei, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Zudem verbleibt bei gewichtigeren Urteilsfolgen immer die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde gem. § 79 OWiG.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 4 OWiG auf den vorliegenden Fall mangels vergleichbarer Interessenlage ausscheidet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher nicht statthaft, die sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Antrag daher unbegründet.