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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 13 VwG-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
VwG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29407

Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind.

Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.

Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu D:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren

Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu E:sonstiger Geschäftsanfall

Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. Wird ein in Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder wegen Ruhens, Aussetzung oder Unterbrechung beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 entsprechend. Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.

Zu E a:Kostensachen

In dieser Position sind ausschließlich zu erfassen

  1. 1.

    Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG), auch wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 GKG) begehrt wird,

  2. 2.

    Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 165 VwGO),

  3. 3.

    Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung eines Prozessvertreters (§ 11 Absatz 3 RVG in Verbindung mit § 165 VwGO),

  4. 4.

    Erinnerungen nach § 56 RVG gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten nach § 166 Absatz 1 Satz 2 VwGO aus der Landeskasse.

Es sind nur Erinnerungen zu erfassen, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind. Gerichtliche Entscheidungen nach § 166 Absatz 6 VwGO sind nicht zu erfassen.

Zu E b:sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens

In dieser Position sind zum Beispiel Rechtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren, zum Beispiel die Durchsuchung einer Wohnung wegen Urkunden in einem späteren Verfahren, zu erfassen. Nicht zu erfassen ist die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter.

Zu E c:Vollstreckungsverfahren

In dieser Position sind Vollstreckungssachen zu erfassen, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist, nicht jedoch die Vollstreckungsabwehrklage oder die Drittwiderspruchsklage.

Zu E d:Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter

In dieser Position sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen.