Abschnitt 5 Extr/TerrPolZsARdErl - Fallkonferenzen
Bibliographie
- Titel
- Zusammenarbeit von Polizei, Verfassungsschutz, Staatsanwaltschaften, Justizvollzug und Ambulantem Justizsozialdienst Niedersachsen auf dem Gebiet des politischen und religiösen Extremismus/Terrorismus
- Redaktionelle Abkürzung
- Extr/TerrPolZsARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21021
Im Fall der Inhaftierung und Entlassung politisch oder religiös motivierter Straftäterinnen oder Straftäter, die insbesondere wegen einer Straftat gemäß den §§ 89a ff., 129a, 129b StGB inhaftiert wurden, werden Fallkonferenzen durchgeführt. Diese Fallkonferenzen dienen dem Informationsfluss zwischen Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugseinrichtungen und dem Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 17. November 2023 (Nds. MBl. S. 974)