Abschnitt 6 LÖWE-ProRdErl - 6. Betretensregelung und Verkehrssicherungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Naturwaldbetreuung im Rahmen des LÖWE-Programms
- Redaktionelle Abkürzung
- LÖWE-ProRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
6.1
Allgemeines Betretensverbot und Verkehrssicherungspflicht
Durch Maßnahmen im Rahmen des § 31 NWaldLG (Verbote und Sperren) ist sicherzustellen, dass Naturwälder außerhalb freigegebener Wege von Waldbesuchenden nicht betreten werden.
Auf die sich durch den Alt- und Totholzanteil ergebende erhöhte Gefährdung der Waldbesuchenden ist vorsorglich durch Warn- bzw. Verbotsschilder hinzuweisen.
Die NLF trifft Regelungen zur Verkehrssicherung in Naturwäldern durch Betriebsanweisung.
6.2
Erholungseinrichtungen
Naturwälder stehen für Einrichtungen zur Freizeit- und Erholungsnutzung nicht zur Verfügung. In Naturwäldern werden grundsätzlich keine Reit- und Wanderwege ausgewiesen.