§ 45 NDiszG - Nichtheranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
- Amtliche Abkürzung
- NDiszG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
1Ehrenamtliche Richterinnen und Richter, gegen die Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden ist, dürfen während dieser Verfahren nicht herangezogen werden. 2Satz 1 gilt entsprechend während der Dauer eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und während der Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung.