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Abschnitt 1 SEAgLandAV - Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegen das Land

Bibliographie

Titel
Bearbeitung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen gegen das Land Niedersachsen sowie von Ersatzansprüchen gegen Justizangehörige des Landes
Redaktionelle Abkürzung
SEAgLandAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40100000000004

1.
Für die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen und von Entschädigungsansprüchen (z. B. Aufopferungsansprüche, Ansprüche nach § 74 f StGB) gegen das Land Niedersachsen ist im Geschäftsbereich des Justizministeriums vorbehaltlich Nr. 2 und 3 die Behörde zuständig, bei der der Haftungstatbestand verwirklicht worden sein soll.

2.
Die Landgerichte sind an Stelle der ihrer Dienstaufsicht unterstellten Amtsgerichte, das Landessozialgericht Niedersachsen ist an Stelle der Sozialgerichte und das Landesarbeitsgericht ist anstelle der Arbeitsgerichte zuständig, wenn

  1. a)
    eine Hauptforderung von mehr als 500 Euro geltend gemacht wird oder
  2. b)
    Ansprüche auf die Verletzung richterlicher Dienstpflichten gestützt werden.

3.
Die Justizvollzugsanstalt Salinenmoor in Celle ist an Stelle der Justizvollzugseinrichtungen zuständig, wenn eine Hauptforderung von mehr als 500 Euro geltend gemacht wird.

4.
Werden Schadensersatzansprüche gegen das Land wegen Amtspflichtverletzung geltend gemacht, die nicht offensichtlich unbegründet sind, ist den betroffenen Justizangehörigen alsbald Gelegenheit zu geben, sich zu den Ansprüchen zu äußern und, falls sie Versicherungsschutz genießen, eine Stellungnahme ihres Versicherers herbeizuführen. Sie sind über die wesentlichen Ergebnisse der weiteren Anspruchsprüfung laufend zu unterrichten. Vor Abschluss eines Vergleichs erhalten sie regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme.

5.
Werden Schadensersatzansprüche gegen das Land wegen Amtspflichtverletzung gerichtlich geltend gemacht, ist zur Wahrung der Rückgriffsrechte des Landes alsbald zu prüfen, ob den für ersatzpflichtig gehaltenen Justizangehörigen der Streit verkündet werden soll. Eine Streitverkündung wird sich regelmäßig empfehlen, wenn die Betroffenen ihre Ersatzpflicht nicht anerkannt und auch nicht erklärt haben, das etwa ergehende Urteil gegen sich gelten lassen zu wollen. Auch wenn von einer Streitverkündung abgesehen wird, sind die Betroffenen von der Klageerhebung und dem Urteil sowie von sonstigen wichtigen Entscheidungen des Gerichts zu unterrichten. Vor Abschluss eines Prozessvergleichs ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

6.
In ablehnenden Bescheiden ist in geeigneter Weise auf die Klagemöglichkeit und auf die Zuständigkeit der Zivilgerichte für die gerichtliche Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche hinzuweisen.