Abschnitt 1 SEAgLandAV - Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegen das Land
Bibliographie
- Titel
- Bearbeitung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen gegen das Land Niedersachsen sowie von Ersatzansprüchen gegen Justizangehörige des Landes
- Redaktionelle Abkürzung
- SEAgLandAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40100000000004
1.
Für die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen und von Entschädigungsansprüchen (z. B. Aufopferungsansprüche, Ansprüche nach § 74 f StGB) gegen das Land Niedersachsen ist im Geschäftsbereich des Justizministeriums vorbehaltlich Nr. 2 und 3 die Behörde zuständig, bei der der Haftungstatbestand verwirklicht worden sein soll.
2.
Die Landgerichte sind an Stelle der ihrer Dienstaufsicht unterstellten Amtsgerichte und das Landessozialgericht Niedersachsen ist an Stelle der Sozialgerichte zuständig, wenn
- a)eine Hauptforderung von mehr als 500 Euro geltend gemacht wird oder
- b)Ansprüche auf die Verletzung richterlicher Dienstpflichten gestützt werden.
3.
Die Justizvollzugsanstalt Salinenmoor in Celle ist an Stelle der Justizvollzugseinrichtungen zuständig, wenn eine Hauptforderung von mehr als 500 Euro geltend gemacht wird.
4.
Werden Schadensersatzansprüche gegen das Land wegen Amtspflichtverletzung geltend gemacht, die nicht offensichtlich unbegründet sind, ist den betroffenen Justizangehörigen alsbald Gelegenheit zu geben, sich zu den Ansprüchen zu äußern und, falls sie Versicherungsschutz genießen, eine Stellungnahme ihres Versicherers herbeizuführen. Sie sind über die wesentlichen Ergebnisse der weiteren Anspruchsprüfung laufend zu unterrichten. Vor Abschluss eines Vergleichs erhalten sie regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme.
5.
Werden Schadensersatzansprüche gegen das Land wegen Amtspflichtverletzung gerichtlich geltend gemacht, ist zur Wahrung der Rückgriffsrechte des Landes alsbald zu prüfen, ob den für ersatzpflichtig gehaltenen Justizangehörigen der Streit verkündet werden soll. Eine Streitverkündung wird sich regelmäßig empfehlen, wenn die Betroffenen ihre Ersatzpflicht nicht anerkannt und auch nicht erklärt haben, das etwa ergehende Urteil gegen sich gelten lassen zu wollen. Auch wenn von einer Streitverkündung abgesehen wird, sind die Betroffenen von der Klageerhebung und dem Urteil sowie von sonstigen wichtigen Entscheidungen des Gerichts zu unterrichten. Vor Abschluss eines Prozessvergleichs ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
6.
Ablehnenden Bescheiden ist ein Hinweis auf die Klagemöglichkeit beizufügen, der etwa folgenden Inhalt haben kann:
"Wenn Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, steht es Ihnen frei, gegen das Land Niedersachsen Klage zu erheben. Das Land Niedersachsen wird in einem solchen Rechtsstreit durch.......................vertreten. Die Klage muss bei dem zuständigen Landgericht durch ein Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingereicht werden, die bei diesem Gericht zugelassen sind. Zuständig ist das Landgericht...................(hier ist das für die Vertreterbehörde des beklagten Landes örtlich zuständige Landgericht einzusetzen) - und das Landgericht ................ (hier ist bei Klagen aus Artikel 34 GG i.V.m. § 839 BGB das ggf. nach § 32 ZPO ebenfalls zuständige Landgericht einzusetzen) -."