§ 19 NWoFG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- NWoFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
1Auf Wohnraum, der nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), oder dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) in der bis zum 31. Dezember 2001 jeweils geltenden Fassung gefördert worden ist, finden die bisher geltenden Vorschriften in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 richten sich die Verfahren nach dem # sowie die Zuständigkeit für Verfahren nach § 17 ausschließlich nach diesem Gesetz. 3Abweichend von Satz 1 ist für die Verzinsung und Tilgung der nach § 45 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligten Familienzusatzdarlehen § 45 Abs. 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden.