§ 19 NWoFG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- NWoFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
1Auf Wohnraum, der nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) in der bis zum 31. Dezember 2001 jeweils geltenden Fassung gefördert worden ist, finden die bisher geltenden Vorschriften in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 richten sich die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen, die Freistellung und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen, die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für eine andere als die in der Förderzusage bestimmte Nutzung sowie zum Leerstehenlassen ausschließlich nach diesem Gesetz.