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§ 19 NWoFG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG)
Amtliche Abkürzung
NWoFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

1Auf Wohnraum, der nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) in der bis zum 31. Dezember 2001 jeweils geltenden Fassung gefördert worden ist, finden die bisher geltenden Vorschriften in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 richten sich die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen, die Freistellung und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen, die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für eine andere als die in der Förderzusage bestimmte Nutzung sowie zum Leerstehenlassen ausschließlich nach diesem Gesetz.