§ 17 NPGHarzNI - Nationalparkverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
- Amtliche Abkürzung
- NPGHarzNI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) 1Die Aufgaben der Nationalparkverwaltung nimmt die Landesbehörde Nationalparkverwaltung "Harz" wahr. 2Nach Maßgabe eines Staatsvertrages kann die Nationalparkverwaltung als gemeinsame Behörde der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt eingerichtet werden.
(2) 1Die Nationalparkverwaltung nimmt im Gebiet des Nationalparks auch die Aufgaben
- 1.der unteren Naturschutzbehörden,
- 2.der Waldbehörden mit Ausnahme der Aufgaben nach den §§ 18 und 20 NWaldLG sowie der Feld- und Forstordnungsbehörden und
- 3.der Jagdbehörden mit Ausnahme der Aufgaben nach den §§ 22, 23, 38 Abs. 4 Sätze 2 und 3 und § 39 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG)
wahr. 2Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt die Entscheidung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 NJagdG abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes im Benehmen mit dem Jagdbeirat; § 38 Abs. 3 NJagdG findet keine Anwendung. 3Die Bekanntgabe gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 NJagdG erfolgt für das Gebiet des Nationalparks durch die Nationalparkverwaltung.