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§ 17 NPGHarzNI - Nationalparkverwaltung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
Amtliche Abkürzung
NPGHarzNI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Die Aufgaben der Nationalparkverwaltung nimmt die Landesbehörde Nationalparkverwaltung "Harz" wahr. 2Nach Maßgabe eines Staatsvertrages kann die Nationalparkverwaltung als gemeinsame Behörde der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt eingerichtet werden.

(2) 1Die Nationalparkverwaltung nimmt im Gebiet des Nationalparks auch die Aufgaben

  1. 1.
    der unteren Naturschutzbehörden,
  2. 2.
    der Waldbehörden mit Ausnahme der Aufgaben nach den §§ 18 und 20 NWaldLG sowie der Feld- und Forstordnungsbehörden und
  3. 3.
    der Jagdbehörden mit Ausnahme der Aufgaben nach den §§ 22, 23, 38 Abs. 4 Sätze 2 und 3 und § 39 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG)

wahr. 2Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt die Entscheidung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 NJagdG abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes im Benehmen mit dem Jagdbeirat; § 38 Abs. 3 NJagdG findet keine Anwendung. 3Die Bekanntgabe gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 NJagdG erfolgt für das Gebiet des Nationalparks durch die Nationalparkverwaltung.