§ 10 NFeiertagsG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
- Amtliche Abkürzung
- NFeiertagsG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11420010000000
Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Religionsgemeinschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den in § 7 genannten kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.