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§ 10 NFeiertagsG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Amtliche Abkürzung
NFeiertagsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11420010000000

Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Religionsgesellschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den in § 7 genannten kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.