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§ 12 NFeiertagsG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Amtliche Abkürzung
NFeiertagsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11420010000000

(1) Maßgebend für die Ermittlung des Konfessionsanteils an der Bevölkerung ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung.

(2) In Zweifelsfällen entscheiden die Gemeinden.