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§ 47 SchiedsamtG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
SchiedsamtG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 20 Deutsche Mark erhoben; kommt eine Vereinbarung zu Stande, so beträgt die Gebühr 40 Deutsche Mark.

(2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens 75 Deutsche Mark erhöht werden.

(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.