§ 10 NKatSGKatastrophenschutzplan
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Die Katastrophenschutzbehörde stellt für ihren Bezirk einen Katastrophenschutzplan auf. Für besondere Gefahrenlagen soll er Sonderpläne enthalten. Er ist ständig fortzuschreiben.
(2) Im Katastrophenschutzplan sind insbesondere das Alarmierungsverfahren, die im Katastrophenfall zu treffenden Sofortmaßnahmen sowie die Einsatzkräfte und -mittel auszuweisen.
(3) Der Katastrophenschutzplan ist der zuständigen Bezirksregierung und den benachbarten Katastrophenschutzbehörden zuzuleiten.