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§ 10 NKatSGKatastrophenschutzplan

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

(1) Die Katastrophenschutzbehörde stellt für ihren Bezirk einen Katastrophenschutzplan auf. Für besondere Gefahrenlagen soll er Sonderpläne enthalten. Er ist ständig fortzuschreiben.

(2) Im Katastrophenschutzplan sind insbesondere das Alarmierungsverfahren, die im Katastrophenfall zu treffenden Sofortmaßnahmen sowie die Einsatzkräfte und -mittel auszuweisen.

(3) Der Katastrophenschutzplan ist der zuständigen Bezirksregierung und den benachbarten Katastrophenschutzbehörden zuzuleiten.