§ 10 NKatSG - Katastrophenschutzplan
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Die Katastrophenschutzbehörde stellt für ihren Bezirk einen Katastrophenschutzplan auf. Der Katastrophenschutzplan soll den nach § 10a zu erstellenden Sonderplan und für andere besondere Gefahrenlagen weitere Sonderpläne enthalten. Er ist ständig fortzuschreiben.
(2) Im Katastrophenschutzplan sind insbesondere das Alarmierungsverfahren, die im Katastrophenfall zu treffenden Sofortmaßnahmen sowie die Einsatzkräfte und -mittel auszuweisen.
(3) Der Katastrophenschutzplan ist der zuständigen Bezirksregierung und den benachbarten Katastrophenschutzbehörden zuzuleiten.