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§ 34 DLR-StV - Konstituierung des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates, Personalvertretung, Rechtsaufsicht

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
Amtliche Abkürzung
DLR-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620100000000

(1) Die Amtsperiode des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates beginnt am 1. Januar 1994. Hörfunkrat und Verwaltungsrat sollen alsbald einen Intendanten wählen. Bis zum Zeitpunkt der Wahl des Intendanten werden die Geschäfte des Intendanten vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates kommissarisch geführt.

(2) Bei dem unter § 21 Abs. 1 Buchst. r) bezeichneten Vertreter steht das Entsendungsrecht für die erste Amtsperiode der an erster Stelle genannten Organisation zu.

(3) Für die erste Amtsperiode des Hörfunkrates bestimmt der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz, bis zu welchem Zeitpunkt die Vertreter zu benennen sind.

(4) Wird eine Person Mitglied des Hörfunk- oder des Verwaltungsrates, so entfällt in der ersten Amtsperiode des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates dadurch nicht die Berechtigung, Mitglied eines Aufsichtsgremiums der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF zu sein; § 21 Abs. 6 Satz 7 ist während dieser Zeit nicht anwendbar.

(5) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages gewählten Mitglieder der Personal- oder Betriebsvertretungen von Deutschlandfunk, RIAS Berlin und DS Kultur bilden, soweit sie als Beschäftigte auf die Körperschaft übergeleitet werden, deren kommissarischen Personalrat bis zur konstituierenden Sitzung einer eigenen Personalvertretung; § 33 Abs. 2 gilt entsprechend. Spätestens bis zum 30. April 1994 bestellt der kommissarische Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden zur Durchführung der Wahl einer Personalvertretung der Körperschaft.

(6) Die Ausübung der Rechtsaufsicht nach § 31 Abs. 1 Satz 2 liegt zuerst bei der Landesregierung des Landes Baden-Württemberg.