Amtsgericht Gifhorn
Urt. v. 20.02.2002, Az.: 16 F 1315/01 UE
Zeitliche Begrenzung eines durch Prozessvergleich titulierten Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt; Anpassung an veränderte Verhältnisse; Maßgeblichkeit der Grundsätze über den Fortfall der Geschäftsgrundlage
Bibliographie
- Gericht
- AG Gifhorn
- Datum
- 20.02.2002
- Aktenzeichen
- 16 F 1315/01 UE
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 33254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGIFHO:2002:0220.16F1315.01UE.0A
Rechtsgrundlagen
- § 323 Abs. 4 ZPO
- § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
- § 1573 Abs. 5 BGB
Fundstelle
- FamRZ 2002, 1576 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Ehegattenunterhalt
In der Familiensache
...
hat das Amtsgericht -Familiengericht- Gifhorn
auf die mündliche Verhandlung vom 20.02.2002
durch
den Richter am Amtsgericht Bihy als Familienrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 € abwenden, so- fern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Streitwert wird auf 4.061,70 € festgesetzt.
Tatbestand
Die am 29.08.1990 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 10.09.1997 (19 F 19084/96) geschieden. Der Scheidungsantrag des Klägers war der Beklagten am 29.04.1996 zugestellt worden. Durch Vergleich vom 10.09.1997 im Ehescheidungsverfahren hat der Kläger sich verpflichtet, an die Beklagte monatlich nachehelichen Unterhalt in Höhe von 662,00 DM zu bezahlen. Mit der Klage begehrt der Kläger Abänderung der Unterhaltszahlungsverpflichtung.
Der Kläger meint, seine Unterhaltszahlungsverpflichtung sei zeitlich zu begrenzen wegen der kurzen Ehedauer von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags am 29.04.1996. Danach habe die kinderlos gebliebene Ehe lediglich fünf Jahre und acht Monate gedauert. Bei der Unterhaltsbemessung seien lediglich auf Seiten der Beklagten Einkünfte aus einer Teilzeittätigkeit berücksichtigt ,worden. Nach Zeitablauf sei ihr aber nunmehr zuzumuten, diese Teilzeitarbeit auf eine Vollzeitarbeit auszudehnen.
Der Kläger beantragt,
den Vergleich vom 10.09.1997 dahingehend abzuändern, dass ab Oktober 2001 eine Verpflichtung zur Bezahlung nachehelichen Unterhalts entfällt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, zur Begründung einer Unterhaltsabänderung könnten nur die nach der letzten mündlichen Verhandlung entstandenen Gründe vorgetragen werden, wonach eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts in Frage käme. Derartige Gründe seien jedoch nicht vorgetragen worden. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe hätten bereits bei Vergleichsabschluss vorgelegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt besteht nicht die Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung des durch Prozessvergleich titulierten Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt.
Bei dem abzuändernden Unterhaltstitel handelt es sich um einen Prozessvergleich, der den Aufstockungsunterhaltsanspruch der Beklagten regelt. Die in § 323 Abs. 4 i. V. mit § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung an veränderte Verhältnisse hat allein nach den Regeln des materiellen Rechts zu erfolgen. Maßgeblich danach wären die Grundsätze über den Fortfall der Geschäftsgrundlage (vergl. BGH in FamRZ 1995 Seite 666).
Eine Veränderung der Geschäftsgrundlage des Vergleichs hat der Kläger substantiiert nicht dargetan, insbesondere wird nicht behauptet, dass die individuellen Verhältnisse der Parteien sich maßgeblich geändert hätten. Im Vergleich ist für die Beklagte eine zeitlich unbefristete Unterhaltsrente festgelegt worden. Die getroffene Regelung einer künftigen Abänderbarkeit knüpft demzufolge ausschließlich an Veränderungen der beiderseitigen Einkommen an, ohne dass auf eine Befristung des Unterhaltsanspruchs abgestellt werden könnte. Die Unterhaltsbegrenzung nach § 1573 V BGB stellt allein noch keinen Abänderungsgrund dar (vergl. Wendl-Staudigel in Unterhaltsrecht in der Familienrichterichterlichen Praxis, 5. Auflage § 4 Randnummer 595 b).
Mit Rücksicht darauf konnte auch dahingestellt bleiben, ob die Ehedauer von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von rund fünf Jahren und acht Monaten bereits jetzt nach Zeitablauf eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen würde. Die Klage war daher in vollem Umfange abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11,711 ZPO.