Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.08.2011, Az.: 2 SsRs 192/11

Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Einspruchsverwerfung trotz Entbindung vom persönlichen Erscheinen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.08.2011
Aktenzeichen
2 SsRs 192/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 23255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2011:0811.2SSRS192.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Vechta - 13.05.2011

Fundstellen

  • DAR 2012, 37
  • NStZ-RR 2011, 383-384
  • NZV 2011, 563-564
  • NZV 2011, 8
  • SVR 2011, 4
  • ZAP 2012, 319
  • ZAP EN-Nr. 194/2012

Amtlicher Leitsatz

Übersieht das Amtsgericht, dass es den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen entbunden hatte und verwirft den Einspruch nach§ 74 Abs. 2 OWiG, bedarf es zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde keiner Darlegung dazu, welcher Sachvortrag infolge der Verwerfung des Einspruchs nicht berücksichtigt worden ist (a.A. OLG Düsseldorf Beschluss vom 4.4.2011 IV-3 RBs 52/11).

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 13.05.2011 wird zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Vechta zurückverwiesen.

Gründe

1

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht einen Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid des Landkreises V... vom 26.10.2010, durch den gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 235, Euro festgesetzt worden ist, verworfen, da der Betroffene ohne Entschuldigung im Termin ausgeblieben sei, obwohl er vom persönlichen Erscheinen nicht entbunden gewesen sei.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde hilfsweise Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde - mit der er die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht.

3

Er wendet ein, dass der Betroffene mit Verfügung vom 30.03.2011 von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden sei.

4

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, als unzulässig zu verwerfen.

5

Bei der ´Rechtsbeschwerde´ handelt es sich um einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, da gegen den Betroffenen keine Geldbuße von mehr als 250, Euro festgesetzt worden ist. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 OWiG ist bei einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht anwendbar.

6

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, da das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt worden ist.

7

Die Rüge ist in zulässiger Weise ausgeführt worden.

8

Das Amtsgericht hat danach bei seiner Entscheidung übersehen, dass es den Betroffenen in der Ladungsverfügung vom 30.03.2011 antragsgemäß von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden hatte. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 04.04.2011 (IV3 RBs 52/11 juris) die Rüge deshalb für unzulässig hält, weil der Betroffene nicht geltend gemacht habe, welche sachliche Einlassung unberücksichtigt geblieben sei, folgt der Senat dem nicht.

9

Gemäß § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht einen Betroffenen auf dessen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes nicht erforderlich ist. Das bedeutet, dass dem Entbindungsantrag eine Stellungnahme des Betroffenen vorausgegangen sein muss und sei es auch, dass diese darin besteht, sich nicht zu äußern. Insofern ist die Situation auch nicht mit derjenigen vergleichbar, in der eine rechtsfehlerhaft unterbliebene Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gerügt wird. Im letztgenannten Fall, bei dem eine Entscheidung über die Entbindung nicht getroffen oder der Antrag abgelehnt worden ist, lässt sich ohne weitere Ausführungen nicht beurteilen, ob überhaupt eine Äußerung des Betroffenen vorliegt, die rechtsfehlerhaft unberücksichtigt geblieben sein könnte. In einem Fall, in dem dem Entbindungsantrag stattgegeben worden ist, muss eine derartige Äußerung jedoch erfolgt sein. Eben diese Äußerung würde dadurch, dass ein Verwerfungsurteil erlassen wird, nicht berücksichtigt. Auch im Falle der Erklärung des Betroffenen, keine Angaben zur Sache machen zu wollen, liegt die Verletzung rechtlichen Gehörs darin, dass das Amtsgericht diese Erklärung nicht in der Zusammenschau mit dem übrigen Ergebnis der durchzuführenden Hauptverhandlung gewertet hat.

10

Im Übrigen wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn in der Begründung des Zulassungsantrages die Mitteilung einer Einlassung verlangt würde, obwohl das Amtsgericht durch die Entbindung des Betroffenen zu erkennen gegeben hat, dass seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte nicht erforderlich ist, das Gericht somit zu einer Sachentscheidung auch ohne den Betroffenen kommen werde und diese Sachentscheidung von der der Betroffene ausgehen durfte durch ein fehlerhaftes Übersehen der erfolgten Entbindung nicht erfolgt.

11

Da das Amtsgericht tatsächlich die erfolgte Entbindung vom persönlichen Erscheinen nicht beachtet und den Einspruch verworfen hat, war die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die sich aus diesem Grunde auch als begründet erweist. Dass auch der Verteidiger nicht zum Termin erschienen war, rechtfertigt die Verwerfung ebenfalls nicht (vgl. Senat Beschluss vom 9.3.2010 2 SsRs 38/10 m.w.N.).

12

Die Sache war daher an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

13

Trotz der Abweichung dieses Beschlusses von der Entscheidung des OLG Düsseldorf, kommt eine Übertragung auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern nicht in Betracht (vgl. BGH Beschluss vom 14.9.2004 4 StR 62/04 juris) und deshalb auch keine Vorlage zum Bundesgerichtshof (vgl. BGH Beschluss vom 28.7.1998 4 StR 166/98 juris). Im Falle einer Entscheidung, die diesem Beschluss inhaltlich widerspricht, bliebe deshalb nur die Möglichkeit einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, um diese Divergenz der Rechtsprechung möglicherweise aufzulösen.