Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.08.2011, Az.: 1 Ss 133/11

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.08.2011
Aktenzeichen
1 Ss 133/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 24867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2011:0823.1SS133.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 18.05.2011 - AZ: 14 Ns 13/11

Fundstellen

  • AnwBl 2012, 15
  • NStZ-RR 2011, 376-377
  • SVR 2012, 314
  • StraFo 2011, 392

Amtlicher Leitsatz

Eine Verbindung bei verschiedenen Amtsgerichten angeklagter Strafsachen durch Vereinbarungen der Gerichte nach § 13 Abs. 2 StPO ist unwirksam, wenn die eine Anklage beim Einzelrichter und die andere beim Schöffengericht erhoben worden ist. Eine solche Verfahrensverbindung begründet ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist.

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 18. Mai 2011 wird

a. das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. Mai 2011 insgesamt sowie das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 17. März 2011, soweit der Angeklagte dort im Fall Ziffer II. 1. der Urteilsgründe (Tatzeit: 29.10.2009) verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Maßregel aufgehoben,

b. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall Ziffer II. 1. der Urteilsgründe des Amtsgerichts Bersenbrück vom 17. März 2011 (Tatzeit: 29.10.2009) verurteilt worden ist, wobei die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden, und

c. die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe und die Maßregel an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Bersenbrück vom 17. März 2011 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Zugleich hat das Amtsgericht eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren und vier Monaten verhängt. Die gegen dieses Urteil eingelegte, in der Hauptverhandlung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 18. Mai 2011 verworfen.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

3

Das Rechtsmittel hat mit der in zulässiger Weise erhobenen Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

4

1. Die Verurteilung durch das Amtsgericht Bersenbrück wegen eines am 29. Oktober 2009 in Ibbenbüren begangenen Vergehens des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Ziffer II. 1. der Urteilsgründe) hat keinen Bestand.

5

Wegen dieser Tat hatte die Staatsanwaltschaft Münster (72 Js 9386/09) am 25. Januar 2010 Anklage vor dem Strafrichter bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Ibbenbüren erhoben, der am 7. Oktober 2010 die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet hatte. Mit Beschluss vom 21. Februar 2011 hat das Amtsgericht Bersenbrück - Schöffengericht - das Verfahren übernommen und sodann mit dem dort anhängigen Verfahren (7 Ls 402 Js 51842/09 - 107/09) verbunden.

6

Hierdurch ist eine Zuständigkeit des Schöffengerichts beim Amtsgericht Bersenbrück nicht begründet worden. Eine Übernahme der bei dem Strafrichter des Amtsgerichts Ibbenbüren anhängigen Sache konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte, sondern nur durch - vorliegend nicht gegebenen - Beschluss des gemeinschaftlichen oberen Gerichts gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 StPO erfolgen. Denn § 13 Abs. 2 StPO lässt eine Verfahrensverbindung durch Vereinbarung nur dann zu, wenn dadurch allein die örtliche, nicht aber - wie hier durch den Übergang vom Strafrichter zum Schöffengericht - (auch) die sachliche Zuständigkeit berührt ist (vgl. BGH, Urteil v. 30.08.1968, 4 StR 335/1968, BGHSt 22, 232. Beschluss v. 08.08.2001, 2 StR 285/01, NStZRR 2002, 257).

7

Da somit eine wirksame Übernahme durch das Schöffengericht Bersenbrück nicht vorlag, war das Verfahren insoweit weiterhin bei dem Strafrichter des Amtsgerichts Ibbenbüren anhängig. Mithin lag ein Verfahrenshindernis vor, das trotz der Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung im Berufungsverfahren zu beachten war (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 15.09.2004, 1 Ss 90/04, VRS 107, 449).

8

Das auf die in zulässiger Weise erhobene Revision hin auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtende (vgl. BGH, Beschluss v. 23.05.1989, 1 StR 179/89, bei juris) Verfahrenshindernis führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils, soweit der Angeklagte wegen eines am 29. Oktober 2009 in Ibbenbüren begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist (dort Ziffer II. 1. der Urteilsgründe). Die Aufhebung bedingt den Wegfall der durch das Amtsgericht gebildeten Gesamtstrafe sowie des Maßregelausspruches und entzieht damit auch der Entscheidung des Landgerichts ihre Grundlage.

9

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision hingegen gegen die durch das Amtsgericht Bersenbrück hinsichtlich der Taten von 22. Februar 2010 (Ziffern II 2. und 3. der Urteilsgründe) angenommene Tatmehrheit.

10

Denn der Angeklagte hat seine Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts Bersenbrück vom 17. März 2011 auf den Rechtsfolgenausspruch und hier auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Es kann daher dahinstehen, ob das Amtsgericht die Konkurrenzen zutreffend beurteilt hat. Denn eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Schuldspruchs in diesem Punkt berührt die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung nicht (vgl. BGH, Beschluss v. 14.05.1996, 1 StR 149/96, NStZRR 1996, 267. OLG Hamm, Beschluss v. 08.06.2010, 3 RVs 43/10, NStZRR 2010, 345).

11

3. Soweit der Angeklagte wegen eines am 29. Oktober 2009 in Ibbenbüren begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist (Ziffer II. 1. der Urteilsgründe des Amtsgerichts Bersenbrück), stellt der Senat in Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO das Verfahren gemäß § 206a StPO ein. Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht insoweit auf § 467 Abs. 1 StPO.

12

4. Die durch das Amtsgericht Bersenbrück wegen der übrigen Taten (Ziffern II 2. bis 4. der Urteilsgründe) erfolgten Schuldsprüche wie auch die dafür jeweils verhängten Einzelstrafen werden durch die Aufhebung nicht berührt.

13

Da nicht allein über die Gesamtstrafe, sondern auch über die Maßregel neu zu befinden ist, kam eine Übertragung der neu zu treffenden Entscheidung auf das Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO gemäß § 354 Abs. 1b StPO nicht in Betracht. Der Senat hat deshalb das Verfahren im Umfang der durch die Einstellung nicht erledigten Aufhebung gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die auch eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu treffen haben wird.