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§ 29 APVO-AD-Archiv - Einzelheiten der Ausbildung, Laufbahnprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-Archiv
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Einzelheiten der Ausbildung und die Laufbahnprüfung im Vorbereitungsdienst nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 richten sich nach § 7 Abs. 3 Sätze 1 bis 3, § 9 Abs. 1 bis 4 Satz 1 und den §§ 10 bis 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen (APOhDArchiv) vom 1. November 2021 (StAnz. Hessen S. 1554) sowie den Absätzen 2 bis 4. 2Die Einzelheiten der Module im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 APOhDArchiv ergeben sich für die berufspraktischen Studien und die Transferphase aus der Anlage und für die Fachstudien aus dem Modulhandbuch nach § 7 Abs. 3 APOhDArchiv (Anlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 16. August 2023, StAnz. Hessen S. 1161).

(2) 1Betreuende Mitarbeiterin oder betreuender Mitarbeiter im Ausbildungsarchiv im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 4 APOhDArchiv ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. 2Für bestandene Modulprüfungen werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. 3Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 27 bis 30 Stunden. 4Die berufspraktischen Studien umfassen vier Module und 42 ECTS-Punkte. 5Der Vorbereitungsdienst umfasst insgesamt 122 ECTS-Punkte.

(3) 1Die Modulprüfungen der berufspraktischen Studien werden am Landesarchiv abgelegt. 2Die oder der jeweilige Modulverantwortliche stellt die Prüfungsaufgaben. 3Sie oder er und eine weitere vom Landesarchiv aus dem Kreis der Modulverantwortlichen bestimmte Person bewerten die Prüfungsleistung. 4Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so gilt der Mittelwert, der auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen ist. 5Beträgt die Abweichung bei einer schriftlichen Prüfungsleistung drei oder mehr Punkte, so bestimmt das Landesarchiv eine weitere Person aus dem Kreis der Modulverantwortlichen. 6Diese kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

(4) Besteht eine Modulprüfung der berufspraktischen Studien aus mehreren Prüfungsteilen, so gehen die Bewertungen in den einzelnen Prüfungsteilen zu gleichen Teilen in die Punktzahl der Bewertung der Prüfungsleistung ein; die Punktzahl wird nach § 18 Abs. 2 APOhDArchiv berechnet.