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  • ab 10.10.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 2 NPflegAVO/SchVO-ÄndV - Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes für das Land Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Pflegeausschussverordnung und von Verordnungen über Schiedsstellen
Redaktionelle Abkürzung
NPflegAVO/SchVO-ÄndV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 6 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes für das Land Niedersachsen vom 8. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 84) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

    "(3) 1Das vorsitzende Mitglied kann in der Ladung bestimmen, dass an der mündlichen Verhandlung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilgenommen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass sich die an der mündlichen Verhandlung Teilnehmenden während der gesamten Verhandlung gegenseitig in Bild und Ton wahrnehmen können. 2Das vorsitzende Mitglied kann durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik nur teilnehmen, wenn die übrigen Mitglieder oder im Fall der Verhinderung deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Parteien an der Verhandlung unter Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. 3Personen, die per Videokonferenztechnik zugeschaltet sind, gelten als anwesend. 4Bei einer Störung der Zuschaltung per Videokonferenztechnik bei einer in Absatz 4 genannten Person oder bei einer Partei ist die Sitzung vom vorsitzenden Mitglied zu unterbrechen oder abzubrechen. 5Ist die Zuschaltung des vorsitzenden Mitglieds gestört, so entscheidet über das Unterbrechen oder Abbrechen das ältere der weiteren unparteiischen Mitglieder."

  2. 2.

    Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

  3. 3.

    Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

      "3Nehmen die in Absatz 3 Satz 2 genannten Personen durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teil, so können die Zuhörerinnen und Zuhörer nur durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen."

    2. b)

      Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

  4. 4.

    Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7 und 8.