Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 10.10.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 1 NPflegAVO/SchVO-ÄndV - Änderung der Niedersächsischen Pflegeausschussverordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Pflegeausschussverordnung und von Verordnungen über Schiedsstellen
Redaktionelle Abkürzung
NPflegAVO/SchVO-ÄndV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Niedersächsische Pflegeausschussverordnung vom 8. August 1995 (Nds. GVBl. S. 284), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2018 (Nds. GVBl. S. 248), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          Es wird die folgende neue Nummer 19 eingefügt:

          1. "19.

            ein Mitglied durch die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e. V. (BIVA-Pflegeschutzbund),".

        2. bbb)

          Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 20.

        3. ccc)

          Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 21 und wie folgt geändert:

          Am Ende wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

        4. ddd)

          Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 22 und wie folgt geändert:

          Am Ende wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

        5. eee)

          Die bisherige Nummer 22 wird gestrichen.

      2. bb)

        In Satz 2 wird das Wort "gehört" durch das Wort "gehören" ersetzt und nach dem Wort "Behinderungen" werden die Worte "und die oder der Landespatientenschutzbeauftragte" eingefügt.

      3. cc)

        In Satz 3 werden nach dem Wort "Behinderungen" die Worte "und die oder der Landespatientenschutzbeauftragte" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 20 bestellten Mitglieder, die für sie bestellten stellvertretenden Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen und die Landespatientenschutzbeauftragte oder den Landespatientenschutzbeauftragten werden der zuständigen Landesbehörde unter Beifügung der Erklärung ihres Einverständnisses benannt."

  2. 2.

    In § 8 Abs. 2 werden vor dem Wort "Empfehlungen" die Worte "Beschlüsse über" eingefügt.