NPflegAVO/SchVO-ÄndV,NI - Pflegeausschussverordnung und Schiedsstellenverordnungen-Änderungsverordnung

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Pflegeausschussverordnung und von Verordnungen über Schiedsstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Pflegeausschussverordnung und von Verordnungen über Schiedsstellen
Redaktionelle Abkürzung
NPflegAVO/SchVO-ÄndV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 1. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 236)

Aufgrund

des § 36 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 Nrn. 1 und 3 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754),

des § 133 Abs. 5 Nrn. 5 und 6 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146),

des § 8a Abs. 1 Satz 3 und des § 76 Abs. 5 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), und

des § 81 Abs. 5 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217),

wird verordnet:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung der Niedersächsischen Pflegeausschussverordnung1
Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes für das Land Niedersachsen2
Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen3
Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs4
Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen5
Inkrafttreten6

Art. 1 NPflegAVO/SchVO-ÄndV - Änderung der Niedersächsischen Pflegeausschussverordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Pflegeausschussverordnung und von Verordnungen über Schiedsstellen
Redaktionelle Abkürzung
NPflegAVO/SchVO-ÄndV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Niedersächsische Pflegeausschussverordnung vom 8. August 1995 (Nds. GVBl. S. 284), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2018 (Nds. GVBl. S. 248), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          Es wird die folgende neue Nummer 19 eingefügt:

          1. "19.

            ein Mitglied durch die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e. V. (BIVA-Pflegeschutzbund),".

        2. bbb)

          Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 20.

        3. ccc)

          Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 21 und wie folgt geändert:

          Am Ende wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

        4. ddd)

          Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 22 und wie folgt geändert:

          Am Ende wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

        5. eee)

          Die bisherige Nummer 22 wird gestrichen.

      2. bb)

        In Satz 2 wird das Wort "gehört" durch das Wort "gehören" ersetzt und nach dem Wort "Behinderungen" werden die Worte "und die oder der Landespatientenschutzbeauftragte" eingefügt.

      3. cc)

        In Satz 3 werden nach dem Wort "Behinderungen" die Worte "und die oder der Landespatientenschutzbeauftragte" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 20 bestellten Mitglieder, die für sie bestellten stellvertretenden Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen und die Landespatientenschutzbeauftragte oder den Landespatientenschutzbeauftragten werden der zuständigen Landesbehörde unter Beifügung der Erklärung ihres Einverständnisses benannt."

  2. 2.

    In § 8 Abs. 2 werden vor dem Wort "Empfehlungen" die Worte "Beschlüsse über" eingefügt.

Art. 2 NPflegAVO/SchVO-ÄndV - Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes für das Land Niedersachsen

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Titel
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Pflegeausschussverordnung und von Verordnungen über Schiedsstellen
Redaktionelle Abkürzung
NPflegAVO/SchVO-ÄndV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 6 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes für das Land Niedersachsen vom 8. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 84) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

    "(3) 1Das vorsitzende Mitglied kann in der Ladung bestimmen, dass an der mündlichen Verhandlung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilgenommen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass sich die an der mündlichen Verhandlung Teilnehmenden während der gesamten Verhandlung gegenseitig in Bild und Ton wahrnehmen können. 2Das vorsitzende Mitglied kann durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik nur teilnehmen, wenn die übrigen Mitglieder oder im Fall der Verhinderung deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Parteien an der Verhandlung unter Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. 3Personen, die per Videokonferenztechnik zugeschaltet sind, gelten als anwesend. 4Bei einer Störung der Zuschaltung per Videokonferenztechnik bei einer in Absatz 4 genannten Person oder bei einer Partei ist die Sitzung vom vorsitzenden Mitglied zu unterbrechen oder abzubrechen. 5Ist die Zuschaltung des vorsitzenden Mitglieds gestört, so entscheidet über das Unterbrechen oder Abbrechen das ältere der weiteren unparteiischen Mitglieder."

  2. 2.

    Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

  3. 3.

    Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

      "3Nehmen die in Absatz 3 Satz 2 genannten Personen durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teil, so können die Zuhörerinnen und Zuhörer nur durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen."

    2. b)

      Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

  4. 4.

    Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7 und 8.

Art. 3 NPflegAVO/SchVO-ÄndV - Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen

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Titel
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Pflegeausschussverordnung und von Verordnungen über Schiedsstellen
Redaktionelle Abkürzung
NPflegAVO/SchVO-ÄndV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 6 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen vom 26. September 2019 (Nds. GVBl. S. 273) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

    "(2) 1Das vorsitzende Mitglied kann in der Ladung bestimmen, dass an der mündlichen Verhandlung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilgenommen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass sich die an der mündlichen Verhandlung Teilnehmenden während der gesamten Verhandlung gegenseitig in Bild und Ton wahrnehmen können. 2Das vorsitzende Mitglied kann durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik nur teilnehmen, wenn die übrigen Mitglieder oder im Fall der Verhinderung deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die Parteien und die nach § 4 Satz 1 bestimmten Personen an der Verhandlung unter Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. 3Personen, die per Videokonferenztechnik zugeschaltet sind, gelten als anwesend. 4Bei einer Störung der Zuschaltung per Videokonferenztechnik bei einer in Absatz 4 Satz 1 genannten Person oder bei einer Partei ist die Sitzung vom vorsitzenden Mitglied zu unterbrechen oder abzubrechen. 5Ist die Zuschaltung des vorsitzenden Mitglieds gestört, so entscheidet über das Unterbrechen oder Abbrechen das ältere der weiteren unparteiischen Mitglieder."

  2. 2.

    Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    2. b)

      Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

      "2Nehmen die in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teil, so können die Zuhörerinnen und Zuhörer nur durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen."

  3. 3.

    Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

Art. 4 NPflegAVO/SchVO-ÄndV - Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Pflegeausschussverordnung und von Verordnungen über Schiedsstellen
Redaktionelle Abkürzung
NPflegAVO/SchVO-ÄndV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 27. März 1995 (Nds. GVBl. S. 58), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 178), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "SGB XI" durch die Worte "des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI)" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 erhält folgende Fassung:

        "2Sie besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern und acht sonstigen Mitgliedern."

    2. b)

      Absatz 2 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

      "2Einigen sich die beteiligten Organisationen nicht über eine Geschäftsordnung, so trifft die Aufsichtsbehörde die notwendigen Regelungen. 3Die Geschäfte der Schiedsstelle werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie geführt, soweit nicht das vorsitzende Mitglied zuständig ist."

  2. 2.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:

      "(1) 1Das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. 2Wird eine Frau zum vorsitzenden Mitglied bestellt, so soll deren Vertretung ein Mann sein; wird ein Mann zum vorsitzenden Mitglied bestellt, so soll dessen Vertretung eine Frau sein. 3Unter den zwei unparteiischen Mitgliedern sollen eine Frau und ein Mann sein."

    2. b)

      Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

        1. "3.

          ein Mitglied durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe,".

      2. bb)

        Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

        "4Unter den Mitgliedern nach Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 sowie unter ihren Vertretungen sollen jeweils eine Frau und ein Mann sein."

    3. c)

      Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

      "(3) 1Als vorsitzendes Mitglied und dessen Vertretung darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzt. 2Als vorsitzendes Mitglied, weiteres unparteiisches Mitglied und deren Vertretung darf nicht bestellt werden, wer in einem Beschäftigungs- oder sonstigen Tätigkeitsverhältnis zu einer Pflegekasse, Pflegeeinrichtung oder Pflegeorganisation steht oder in den letzten zwei Jahren stand, deren Interessen durch eine Entscheidung der Schiedsstelle unmittelbar berührt werden können."

    4. d)

      Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

      Satz 3 wird gestrichen.

    5. e)

      Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6.

  3. 3.

    § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

    1. "1.

      das vorsitzende Mitglied und dessen Vertretung sowie die weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Vertretung

      1. a)

        auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle aus wichtigem Grund,

      2. b)

        auf gemeinsames Verlangen der in § 2 Abs. 2 genannten Organisationen,".

  4. 4.

    § 4 erhält folgende Fassung:

    "§ 4
    Einleitung des Schiedsverfahrens

    (1) 1Das Schiedsverfahren wird durch schriftlichen Antrag bei der Schiedsstelle eingeleitet. 2Im Antrag sind anzugeben:

    1. 1.

      die Parteien,

    2. 2.

      die Gegenstände, über die bisher keine Einigung erzielt werden konnte, und

    3. 3.

      der Sachstand nach den vorangegangenen Verhandlungen.

    3Nachweise und sonstige Unterlagen, die bisher in den Verhandlungen eingebracht worden sind, sind dem Antrag beizufügen. 4Kann die antragstellende Partei den Antrag oder die Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vollständig vorlegen, so hat sie dies bei Antragstellung darzulegen und den Antrag und die Unterlagen unverzüglich nachzureichen.

    (2) 1Liegen der Antrag und die Unterlagen vollständig vor, so übermittelt die Geschäftsstelle den Antrag und die Unterlagen an die andere Partei oder die anderen Parteien und fordert sie zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen auf. 2Die Übermittlung soll elektronisch erfolgen. 3Liegt der Geschäftsstelle eine Stellungnahme nicht innerhalb von sechs Wochen vor, so entscheidet die Schiedsstelle über den Antrag ohne Stellungnahme oder setzt eine angemessene Nachfrist."

  5. 5.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

      "(2) 1Das vorsitzende Mitglied kann in der Ladung bestimmen, dass an der mündlichen Verhandlung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilgenommen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass sich die an der mündlichen Verhandlung Teilnehmenden während der gesamten Verhandlung gegenseitig in Bild und Ton wahrnehmen können. 2Das vorsitzende Mitglied kann durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik nur teilnehmen, wenn die übrigen Mitglieder und die Parteien an der Verhandlung unter Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. 3Personen, die per Videokonferenztechnik zugeschaltet sind, gelten als anwesend. 4Bei einer Störung der Zuschaltung per Videokonferenztechnik bei einem in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Mitglied oder bei einer Partei ist die Sitzung vom vorsitzenden Mitglied zu unterbrechen oder abzubrechen. 5Ist die Zuschaltung des vorsitzenden Mitglieds gestört, so entscheidet über das Unterbrechen oder Abbrechen das ältere der weiteren unparteiischen Mitglieder."

    2. b)

      Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

      2. bb)

        Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

        "2Nehmen die in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teil, so können Beauftragte der Aufsichtsbehörde nur durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen."

    3. c)

      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

  6. 6.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) 1Die Schiedsstelle ist mit dem vorsitzenden Mitglied, den beiden weiteren unparteiischen Mitgliedern, mindestens zwei Mitgliedern nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und mindestens zwei Mitgliedern nach § 2 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 oder den jeweiligen Vertretungen beschlussfähig. 2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds oder seiner Vertretung. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig."

    2. b)

      Es werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

      "(3) 1Die Schiedsstelle soll innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des vollständigen Antrags und der vollständigen Unterlagen über den Antrag entscheiden. 2Die Geschäftsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde monatlich eine Übersicht der offenen Verfahren. 3Kann eine Entscheidung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 getroffen werden, so sind die Hinderungsgründe in der Übersicht anzugeben.

      (4) 1Die Schiedsstelle soll Entscheidungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie veröffentlichen. 2Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Angaben über das Stimmverhalten der Mitglieder und das Verhältnis der Anzahl von Zustimmung und Ablehnung zu der Entscheidung dürfen nicht veröffentlicht werden. 3Das Nähere zur Veröffentlichung regelt die Geschäftsordnung."

  7. 7.

    § 8 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

    "(1) 1Das vorsitzende Mitglied erhält

    1. 1.

      eine Vergütung der Reisekosten nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften,

    2. 2.

      für jeden Antrag einen Pauschalbetrag in Höhe von 500 Euro und

    3. 3.

      für jeden Abschluss eines Verfahrens durch Entscheidung der Schiedsstelle zusätzlich zu dem Pauschalbetrag nach Nummer 2 einen Pauschalbetrag in Höhe von 500 Euro.

    2Hat das stellvertretende vorsitzende Mitglied das Schiedsverfahren geführt, so gilt Satz 1 entsprechend. 3Haben sowohl das vorsitzende Mitglied als auch das stellvertretende Mitglied am Schiedsverfahren mitgewirkt, so sind die Pauschalbeträge entsprechend dem Zeitaufwand aufzuteilen.

    (2) 1Die unparteiischen Mitglieder erhalten

    1. 1.

      eine Vergütung der Reisekosten nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften,

    2. 2.

      für jeden Antrag einen Pauschalbetrag in Höhe von 75 Euro und

    3. 3.

      für jeden Abschluss eines Verfahrens durch Entscheidung der Schiedsstelle zusätzlich zu dem Pauschalbetrag nach Nummer 2 einen Pauschalbetrag in Höhe von 100 Euro.

    2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend."

  8. 8.

    In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "750 bis 10 000" durch die Angabe "1 000 bis 15 000" ersetzt.