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  • ab 30.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 1 FABäBPrO - Errichtung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FABäBPrO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000035

(1) Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die Bezirksregierung Hannover als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß (§ 36 BBiG).

(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerbern, und wenn die besonderen Anforderungen nach der Ausbildungsordnung es erforderlich machen, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.