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  • ab 30.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 4 FABäBPrO - Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FABäBPrO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000035

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 38 Abs. 1 BBiG).

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 38 Abs. 2 BBiG).