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  • ab 01.01.1996 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 HFB-RdErl

Bibliographie

Titel
Heilfürsorgebestimmungen für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
HFB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21026000000033

5. Die Heilfürsorgebestimmungen treten am 1.1.1996 in Kraft. Abweichend davon treten die Regelungen über die Abzüge nach § 5 Abs. 1 Nrn. 2.2 und 2.3 und § 14 Abs. 2 für Maßnahmen in Kraft, die nach dem 31.3.1996 beginnen.

Zusatz für die Abrechnungsstellen:

Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 SGB V (§ 9 Abs. 1 der Heilfürsorgebestimmungen) geht Ihnen zu. Über Fortschreibungen, die im BAnz. veröffentlicht werden, werde ich Sie informieren.

An die
Polizeibehörden und -einrichtungen