Abschnitt 5 HFB-RdErl
Bibliographie
- Titel
- Heilfürsorgebestimmungen für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- HFB-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21026000000033
5. Die Heilfürsorgebestimmungen treten am 1.1.1996 in Kraft. Abweichend davon treten die Regelungen über die Abzüge nach § 5 Abs. 1 Nrn. 2.2 und 2.3 und § 14 Abs. 2 für Maßnahmen in Kraft, die nach dem 31.3.1996 beginnen.
Zusatz für die Abrechnungsstellen:
Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 SGB V (§ 9 Abs. 1 der Heilfürsorgebestimmungen) geht Ihnen zu. Über Fortschreibungen, die im BAnz. veröffentlicht werden, werde ich Sie informieren.
An die
Polizeibehörden und -einrichtungen