Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 22.08.2016, Az.: 1 WF 113/16
Besorgnis der Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Beginns mit einer Ortsbesichtigung vor der mitgeteilten Terminsstunde
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 22.08.2016
- Aktenzeichen
- 1 WF 113/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 29596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2016:0822.1WF113.16.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Wolfenbüttel - 15.04.2016 - AZ: 21 F 2413/11 GÜ
Rechtsgrundlagen
- FamFG § 113 Abs. 1
- ZPO § 42
- ZPO § 406 Abs. 1
Fundstelle
- DS 2017, 199
Amtlicher Leitsatz
1. Es ist fehlerhaft, sofern ein Gutachter eine Ortsbesichtigung vor der den Parteien und deren Bevollmächtigten mitgeteilten Terminsstunde beginnt.
2. Auch ein derartiger Verfahrensfehler allein trägt nicht ohne Weiteres den Verdacht eines planvollen Vorgehens zum Nachteil eines Beteiligten.
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25.04.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wolfenbüttel vom 15.04.2016 zur Aktenzeichen 21 F 2413/11 GÜ wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Gerichtsgebühr und die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
In dem vorliegenden Verfahren zur Folgesache Zugewinnausgleich im Ehescheidungsverbundverfahren, in welchem die Beteiligten u.a. über den Wert des im Endvermögen des Antragsgegners befindlichen Hausgrundstücks unter der Anschrift ... zum Stichtag 16.12.2011 streiten, den die Antragstellerin auf 140.000 € und der Antragsgegner auf 95.000 € schätzt, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 03.03.2016 die am 17.02.2016 zur Wertermittlung nach den gerichtlichen Beweisbeschlüsse vom 26.08.2015 und 09.10.2015 tätig gewordenen Mitglieder des Gutachterausschusses für Grundstückswerte ... beim Landesamt für Geoinformation und Landvermessung Niedersachsen, Regionaldirektion ... (im Folgenden: Gutachterausschuss), den Vermessungsdirektor Dr.-Ing...., den Bankdirektor ... und die Architektin ... wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Deren schriftliches Gutachten vom 17.02.2016 mit einem auf 100.000,00 € ermittelten Verkehrswert war den Prozessbevollmächtigten mit gerichtlicher Verfügung vom 26.02.2016 zur Stellungnahme übersandt worden und am 02.03.2016 zugegangen.
Zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs führt die Antragstellerin aus, dass es ihrem Verfahrensbevollmächtigten im Zusammenwirken zwischen Antragsgegner und Gutachterausschuss nicht ermöglicht worden sei, an dem auf den 17.02.2016 angesetzten Besichtigungstermin teilzunehmen, obwohl bereits mit Schriftsatz vom 22.09.2015 und Antrag auf Verlegung eines zuvor auf den 16.12.2015 bestimmten Termins darauf hingewiesen worden sei, dass dies beabsichtigt sei. Das von Rechtsanwalt ... am 17.02.2016 erlebte und in einem Aktenvermerk vom selben Tag festgehaltene Geschehen lasse nur den Schluss zu, dass dessen Teilnahme an der Besichtigung habe verhindert werden sollen. Dieser sei aufgrund des Einladungsschreibens des Ausschusses vom 03.02.2016, dem eindeutig zu entnehmen gewesen sei, dass der Termin gegen 09:40 Uhr stattfinden solle, um 09:20 Uhr vor dem zu besichtigenden Grundstück eingetroffen und habe in seinem Pkw auf das Eintreffen der Mitglieder des Gutachterausschusses gewartet. Diese seien dann um 09:35 Uhr mit dem Antragsgegner aus dem Haus ... gekommen, in ersichtlich gelöster und bester Stimmung plaudernd zügig zu der neben der Straße gelegene Garagenanlage gegangen, wo sie kurz in eine Garage geschaut hätten und dann gefahren seien. Dem hinzutretenden Antragstellervertreter sei auf Frage mitgeteilt worden, dass die Besichtigung bereits beendet sei und auf seinen Hinweis, dass er eine Einladung mit einem Termin für ca. 09:40 Uhr erhalten habe, dass es fast 09:40 Uhr sei. Aus dem verfrühten Beginn und der Eile mit der die Besichtigung mit Inaugenscheinnahme der Garage zu Ende geführt worden sei, ergebe sich, dass im Zusammenwirken zwischen dem Antragsgegner und dem Ausschuss rechtzeitig vor dem zu erwartenden Eintreffen des Anwalts vollendete Fakten hätten geschaffen werden sollen, wozu auch die höchst sonderbare Antwort auf den Hinweis der Einladung für die Zeit ab ca. 09:40 Uhr passe. Letzte Zweifel daran, dass damit ein abgesprochenes Ausbremsen des Antragstellervertreter stattgefunden habe, seien durch eine E-Mail des Gutachterausschusses vom Folgetag beseitigt worden, mit welcher erklärt worden sei, dass man einander wohl nur kurz verfehlt habe und eine Besichtigung des Gutachterausschusses in der Regel nur wenige Minuten dauere, was unwahr sei. Nach alledem sei daher davon auszugehen, dass der Besichtigungstermin nach vorangegangener Absprache zwischen dem Gutachterausschuss und dem Antragsgegner so vorverlegt und durchgeführt worden sei, dass dem Antragstellervertreter die Teilnahme unmöglich gemacht worden sei, um ein trautes und unüberwachtes Gespräch zwischen Antragsgegner und Ausschussmitgliedern zum Zweck einseitiger Beeinflussung zu führen. Daran, dass gerichtliche Sachverständige, die sich in einer solchen Weise zur einseitigen Unterstützung einer Partei unter gleichzeitiger Hintergehung der anderen Partei hergäben, nicht mehr als objektiv, neutral und unbefangen angesehen werden könnten, bestehe kein Zweifel.
Mit Schriftsatz vom 17.03.2016 hat der Antragsgegner erklärt, dass es an der Unverzüglichkeit der Geltendmachung des Ablehnungsgrundes mangele, da die Antragstellerin nach dem Geschehen vom 17./18.2.2016 über 2 Wochen habe verstreichen lassen, bevor sie sich zu der Ablehnung entschlossen habe. Offensichtlich habe sie das Ergebnis der Begutachtung in dem am 02.03.2016 eingegangenen Gutachten erst noch abgewartet und wolle dies nun mit sachfremden Argumenten aushebeln, nachdem es nicht in ihrem Sinne ausgefallen sei. Dies sei nach Vorgabe des Oberlandesgerichts Stuttgart (BauR 2012, 1692, Beck'scher Online-Kommentar ZPO, 19. Edition, § 406 Rn. 29.2) nicht zulässig; behauptete Befangenheitsgründe könnte nicht bis zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens in Reserve gehalten werden. Überdies habe der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form außergewöhnlichen Kontakt zu einem der Mitglieder des Gutachterausschusses gepflegt, sondern sei vielmehr ungehalten gewesen, nachdem der Termin zuvor aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen kurzfristig abgesagt worden sei. Letztlich habe der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin sich bei dem Termin auch schon vor dessen Abschluss bemerkbar machen und dazu gesellen können und es fehle an sachlichen Gründen, warum das Gutachten nicht neutral erstellt sein solle. Offenbar liege dem Handeln der Antragstellerin eine nicht nachvollziehbare Verzögerungstaktik zugrunde, die sich durch das gesamte Verfahren ziehe.
Der Vorsitzende des Gutachterausschusses ... hat mit Stellungnahme zum Befangenheitsantrag vom 17.03.2016 erklärt, dass anlässlich der Gutachtersitzung vom 17.02.2016 eine Tour zu mehreren Wertermittlungsobjekten mit erster Besichtigungen um 09:00 Uhr in ... und anschießenden Terminen in ... um 09:40 Uhr..., um 10:00 Uhr ..., um 10:20 Uhr ... und um 10:40 Uhr ... geplant gewesen sei. Dabei seien in der Regel 10-15 Minuten für jedes Objekt vorgesehen, da sich dieser Termin auf eine Inaugenscheinnahme beschränke, um sich einen Eindruck vom Wohnhaus und seiner Lage zu verschaffen nachdem die wesentlichen wertbeeinflussenden Informationen schon im Vorfeld in einem gesonderten, zeitlich umfangreicheren Termin - vorliegend am 19.11.2015 - durch eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erhoben worden seien. Am betreffenden Tag sei die erste Besichtigung schneller als erwartet verlaufen, so das der Ausschuss bereits um ca. 09:25 Uhr in ... eingetroffen sei. Dem nach seinem Aktenvermerk vom 17.02.2016 bereits seit 09:20 Uhr vor Ort anwesenden Rechtsanwalt ... sei es daher möglich gewesen, an der Besichtigung teilzunehmen; weshalb er dies nicht getan, sondern eine Viertelstunde lang mit vollem Blick auf das Geschehen in seinem Auto gewartet habe, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Ortstermine am 19.11.2015 und am 17.02.2016 sei anzumerken, dass diese allen Verfahrensbeteiligten einschließlich des Anwaltsbüros des Antragstellervertreters mit Schreiben vom 05.11.2015 und 03.02.2016 mitgeteilt worden seien. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom 09.01.2012 - 3 WF 28/11 ein Verfahrensfehler nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit rechtfertige.
Darauf hat die Antragstellerin mit weiterem Schriftsatz vom 12.04.2016 erwidert, dass das Ablehnungsgesuch am 17.02.2016 vorbereitet und nach Kenntniserlangung der Namen der abzulehnen Personen aus dem Gutachten sogleich eingereicht worden sei. Der Antragstellerin insoweit Verzögerungstaktik vorzuwerfen, sei aufgrund ihres durch anderweitige Gerichtsentscheidung zeitlich begrenzten Anspruchs auf Trennungsunterhalt ungehörig. Im Übrigen sei hinsichtlich der Befürchtung der Befangenheit zu ergänzen, dass ihr Anwalt entgegen der Darstellung des Gutachterausschusses eine Mitteilung und Einladung zu dem Termin vom 19.11.2011 zur örtlichen Bauaufnahme nicht erhalten, sondern davon erst durch ihren Anruf erfahren habe. Da ihr selbst zudem auf ihre telefonische Anfrage von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses über die Bedeutung dieses Termins eine offensichtlich unzutreffende Auskunft erteilt worden sei, könne sie sich bereits dadurch als nicht mehr als unvoreingenommen und neutral behandelt ansehen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 15.04.2016 wurde das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin als unzulässig verworfen, weil es nicht unverzüglich im Sinne des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 121 BGB, d.h. ohne schuldhaftes Zögern eingereicht worden sei. Wenn die Antragstellerin aufgrund des Verlaufs des Besichtigungstermins von einer Voreingenommenheit der Sachverständigen ausgegangen sein sollte, sei zu erwarten gewesen, dass der Befangenheitsantrag binnen weniger Tage, nicht jedoch erst 2 Wochen später gestellt worden wäre. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragstellerin die Namen der mit der Begutachtung befassten Mitarbeiter des Ausschusses nicht sogleich auf Nachfrage vom 17.02.2016 mitgeteilt worden seien, sondern sie auf die Angaben in dem schriftlichen Gutachtens verwiesen worden sei, da diese hätten abstrakt benannt werden können. Zudem sei der Befangenheitsantrag auch unbegründet, da von ihrem Verfahrensbevollmächtigten zu erwarten gewesen wäre, dass dieser beim Antreffen der Sachverständigen darauf hingewiesen hätte, dass seine Anwesenheit bei der Begehung als wesentlich erachtet werde und diese daher nachzuholen sei. Die von diesem geschilderte Beobachtung einer scheinbar gelösten Stimmung der Sachverständigen und des Antragsgegners gebe keinen Grund zur Annahme einer sachlichen Beeinflussung der Sachverständigen durch den Gegner oder eines planvollen Versuches, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin von dem Termin fernzuhalten.
Gegen diesen, ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 21.04.2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit einer am 26.04.2016 beim Oberlandesgericht Braunschweig eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 25. 04.2016. Hinsichtlich der Ausführungen des Amtsgerichts zu Unzulässigkeit sei zu beachten, dass für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich kein anderer Maßstab als für die Ablehnung eines Richters gelte, und somit auch der Grundsatz, dass sich die Ablehnung auf einen bestimmten Sachverständigen zu beziehen habe und ein seiner personellen Zusammensetzung nach unbekanntes Sachverständigengremium in toto wegen Besorgnis der Befangenheit ebenso wenig abgelehnt werden könne, wie ein ganzer Spruchkörper eines Gerichts. Damit sei die Antragstellerin bis zur Bekanntgabe der Namen ohne Verschulden verhindert gewesen das Ablehnungsgesuch in zulässiger Weise anzubringen. Des Weiteren knüpften die Erwägungen des Amtsgerichts zur Unbegründetheit nur zu einem geringen Teil an dem zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgetragenen Sachverhalt an, wobei das Argument, dass der Antragstellervertreter am 17.02.2016 an Ort und Stelle nicht um Wiederholung der Besichtigung nachgesucht habe, etwas sonderbar sei, da es keine Obliegenheiten einer Prozesspartei gebe, durch eigenes Verhalten das den Verdacht der Befangenheit auslösende Verhalten eines Sachverständigen zu kompensieren. Entscheidender sei jedoch, dass der Antragstellervertreter, nachdem er die Gruppe angesprochen und um Aufklärung gebeten habe, mit einer törichten und nicht sachgerechten Erklärung abgespeist und stehen gelassen worden sei, was eine Bitte um Wiederholung der Besichtigung nicht nahegelegt habe.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 406 Abs. 5, 567ff ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Ein Ablehnungsgrund gegen die Sachverständigen des Gutachterausschusses im Sinne von §§ 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO liegt - auch in der Gesamtschau - nicht vor.
Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Richter kann nach § 42 ZPO wegen des Verdachtes der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei muss es sich um objektive Gründe handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 18.02.2014, VIII ZR 271/13 - juris Rn 6; KG Berlin, Beschluss vom 08.10.2015, 25 WF 109/15 - juris Rn 7; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 09.01.2012, 3 W 28/11 - juris Rn 4; Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn 9 m.w.N.). Dies kann auch der Fall sein, wenn besonders grobe oder wiederholte Verfahrensmängel zulasten eines Verfahrensbeteiligten den Eindruck hervorrufen können, dass der entscheidende Richter sich eindeutig von nicht sachgerechten Kriterien hat leiten lassen und in der richterlichen Verfahrensführung oder Entscheidung erkennbar wird, dass die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung willkürlich erfolgt sind. Ob dies der Fall ist, ist jeweils nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen. Befangenheit eines Sachverständigen liegt so beispielsweise vor, wenn dieser verschweigt, dass er sich Informationen nur von einer Partei verschafft hat oder es ablehnt, einen Ortstermin in Gegenwart eines Beraters einer Partei durchzuführen (Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., § 406 Rn 8) - dagegen nicht, wenn es lediglich aus organisatorischen Gründen zu sachlichen Fehlern gekommen ist. Denn die Möglichkeit der Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit ist kein Mittel der Fehlerkontrolle und dient nicht der sachlichen Überprüfung eines Begutachtungsergebnisses. Fehlerhaftigkeit in der Beweiserhebung vermag zwar ein Gutachten zu entwerten, für sich allein aber noch nicht die Unparteilichkeit eines Sachverständigen in Frage zu stellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.11.2014, 4 W 90/14 - juris Rn 28).
Vorliegend hat es Fehler bei der Organisation und Durchführung der Datenerhebung durch den Gutachterausschuss gegeben, ein Anschein der Voreingenommenheit zulasten der Antragstellerin begründen diese allein jedoch nicht. Es war zweifellos fehlerhaft, dass der Gutachterausschuss mit der Besichtigung der Immobilie ... am 17.02.2016 vor der angekündigten Terminstunde ohne den Antragstellervertreter begonnen hat, da es den Parteien in der Regel zu gestattet ist, der Beweisaufnahme, wozu auch die Ortsbesichtigung durch Sachverständige gehört, beizuwohnen. Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Förmlichkeit, sondern um die Möglichkeit für die Parteien durch die Mitwirkung Unzulänglichkeiten vermeiden und Unklarheiten beseitigen zu helfen, damit der Sachverständige zu einem den Tatsachen entsprechenden Ergebnis kommen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2015, 32 W 7/15 - juris Rn 9; OLG Bremen a.a.O. Rn 6). Allerdings rechtfertigt auch ein derartiger Verfahrensfehler bei der Beweisaufnahme nur dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn sich dadurch bei vernünftiger und besonnener Betrachtung der Eindruck unsachlicher Einstellung des Sachverständigen zum Nachteil eines Beteiligten ergibt (OLG Bremen a.a.O. Rn 7; Stuttgart a. a. O. Rn 11 m. w. N.). Dem vorliegend von der Antragstellerin geäußerten Verdacht eines insoweit planvollen Vorgehens zum Ausschluss des Antragstellervertreters von dem Ortstermin am 17.02.2016 steht jedoch die Darstellung des ... vom 17.03.2016 entgegen. Danach werden Sitzungstage des Ausschusses jeweils mit der Besichtigung der Objekte begonnen, deren Begutachtung an diesem Tag zur Beratung ansteht. Die Besichtigungstermine werden dabei nacheinander mit einem Zeitfenster von jeweils 10 bis 15 Minuten terminiert, wobei es vorliegend bereits beim ersten am 17.02.2016 anstehenden Objekt zu einer Zeitersparnis gekommen sei, so dass der Ausschuss das in der Reihenfolge als nächstes zu besichtigende Objekt in der ... vorzeitig erreicht habe. Der Senat hat keinen Anlass, diese Darstellung des Vorsitzenden des Gutachterausschusses in Zweifel zu ziehen. Diese wird vielmehr dadurch bestätigt, dass der Terminstunde in den schriftlichen Mitteilungen über die anstehende Besichtigung des Wertermittlungsobjekt vom 05.11.2015, 03.12.2015 und 03.02.2016 jeweils ein "ca." vorangestellt worden ist, was darauf hindeutet, dass die Möglichkeit einer zeitlichen Abweichung von vornherein in Betracht gezogen wurde. Bei sachlicher Betrachtung handelt es sich bei der verfrühten Besichtigung um eine Nachlässigkeit des Gutachterausschusses bei der Beweiserhebung, die bei der Antragstellerin nachvollziehbar zur Verärgerung geführt hat. Ein Grund daraus auf ein bewusstes Verhindern der Teilnahme ihres Verfahrensbevollmächtigten zu schließen, liegt darin jedoch nicht. Insoweit beschränkt die Antragstellerin sich für ihre Einschätzung des Geschehens lediglich auf Mutmaßungen und trägt keine Tatsachen vor, die die Angaben des ... widerlegen. Es spricht sogar eher gegen ihre Einschätzung, dass der zunächst auf den 16.12.2015 angesetzte Besichtigungstermin durch den Ausschuss auf ihr Ersuchen wegen terminlicher Verhinderung von Rechtsanwalt ... aufgehoben und verlegt wurde.
Auch die weitere Schilderung des von dem Verfahrensbevollmächtigten beobachteten Geschehens am 17.02.2017 vermag den Verdacht einer gegen die Antragstellerin gerichteten Absprache zwischen den Mitgliedern des Ausschusses und dem Antragsgegner nicht zu begründen. Nach der Stellungnahme des Ausschusses vom 17.03.2016 beschränkte sich die Inaugenscheinnahme darauf, sich einen eigenen Eindruck von Wohnhaus und Lage zu verschaffen. Diesen kann man bei einer Garage, die grundsätzlich aus einem einzigen, wenige Quadratmeter großen, nicht verwinkelten Raum besteht, grundsätzlich problemlos durch einen einzigen Blick in das Innere gewinnen. Daraus auf besondere Eile zu schließen, die der Vermeidung eines Zusammentreffens mit Rechtsanwalt ... dienen sollte, ist nicht möglich. Ebenso wenig kann allein aus der von diesem beobachteten angeregten Unterhaltung der Mitglieder des Ausschusses auf eine Beeinflussung durch den Antragsgegner geschlossen werden, zumal seinem Aktenvermerk vom 17.02.2016 nicht explizit zu entnehmen ist, dass dieser sich an der Unterhaltung beteiligt hat. Auch die abweisende Beantwortung der Nachfrage des Rechtsanwaltes, hinsichtlich der Begutachtung und der Uhrzeit vermag den Anschein einer Unparteilichkeit nicht zu begründen; eine unhöfliche oder wortkarge Behandlung einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten durch Sachverständige reicht dafür nicht aus. Insoweit kann vorliegend zudem nicht unbeachtet bleiben, dass seitens des Gutachterausschusses mit der an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gerichteten E-Mail vom 18.02.2016 bedauert wurde, dass es zu einem Verfehlen bei der Besichtigung gekommen sei und Gelegenheit gegeben wurde, noch wichtige Informationen zum Objekt abzugeben. Dies kann bei sachlicher Betrachtung nur als eine Art Entschuldigung verstanden werden, nicht aber als Bestätigung eines abgesprochenen Ausbremsens des Antragstellervertreters.
Anhaltspunkte dafür, dass den Sachverständigen eine die Annahme objektiver Willkür begründende Entscheidungsfindung vorzuwerfen sein könnte, finden sich auch nicht in dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin, dass sie unrichtig über die Bedeutung des Termins am 19.11.2015 als der Ermittlung von Wohnlage, Einkaufsmöglichkeiten, Verkehrsanbindungen u.a. dienend informiert worden sei. Diese Information hat sie zum einen nach ihrem eigenen Vorbringen nicht von den Sachverständigen selbst oder in deren Auftrag erhalten, sondern von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses. Zum anderen ergibt sich aus dem Schreiben vom 05.11.2015 eindeutig, dass bei diesem Termin eine örtliche Bauaufnahme erfolgen werde. Dies hat sie nach ihrem Vorbringen auch zur Nachfrage bei ihrem Verfahrensbevollmächtigten veranlasst, dem bekannt gewesen sein wird, dass das Wort Bauaufnahme nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Feststellung und Dokumentation der zum Bauwerk gehörenden Daten / Abmessungen beinhaltet. Weshalb dieser seine Mandantin darüber nicht hinreichend hat aufklären können oder bei verbleibenden Zweifeln selbst Klärung durch Rücksprache mit dem Gutachterausschuss hat halten können, bleibt nach dem Vorbringen der Antragstellerin unklar.
Damit ist der Ablehnungsantrag jedenfalls unbegründet; es kann somit dahinstehen, ob der Antrag wie vom Familiengericht angenommen, nicht unverzüglich nach § 406 Abs. 2 ZPO gestellt wurde und unzulässig war. Insoweit ist lediglich anzumerken, dass die E-Mail des Gutachterausschusses vom 18.02.2016 auf die Bitte des Antragstellervertreters um Benennung der Mitglieder des Ausschusses einen Verweis darauf enthält, dass diese dem Gutachten entnommen werden könnten. Dies lässt es durchaus glaubhaft und berechtigt erscheinen, dass der Antragstellervertreter sich gehindert sah, sofort einen Befangenheitsantrag gegen die ihm nicht namentlich benannten Personen des Gremiums zu stellen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO i.V.m Nr. 1912 KV FamGKG.
Der Beschwerdewert wurde auf 1/3 der streitigen Differenz des Hauswertes von 45.000,00 € festgesetzt (vgl. dazu Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 09.01.2012, 3 W 28/11 - juris Rn 10 m.N; OLG Hamm a.a.O. Rn 16).
Ein Grund, die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen, ist nicht erkennbar.