BNatSchG-VRRdErl,NI - BNatSchG-Vorkaufsrecht-Runderlass

Vorkaufsrecht gemäß § 66 BNatSchG i. V. m. § 40 NAGBNatSchG

Bibliographie

Titel
Vorkaufsrecht gemäß § 66 BNatSchG i. V. m. § 40 NAGBNatSchG
Redaktionelle Abkürzung
BNatSchG-VRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

RdErl. d. MU v. 27. 5. 2019 - 28-27000 -

Vom 27. Mai 2019 (Nds. MBl. S. 944)

- VORIS 28100 -

- Im Einvernehmen mit dem ML -

An Grundstücken in Gebieten von besonderem naturschutzfachlichem Interesse besteht ein Vorkaufsrecht, das dem Land Niedersachsen nach § 66 Abs. 1 BNatSchG zusteht. Dieses Vorkaufsrecht wird nach § 40 Abs. 3 Satz 1 NAGBNatSchG i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG von der unteren Naturschutzbehörde durch Verwaltungsakt ausgeübt. Zur Wahrnehmung des Vorkaufsrechts gemäß § 66 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 40 Abs. 1 NAGBNatSchG wird Folgendes geregelt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Vorgehen1
Entscheidung und Abwicklung2
Schlussbestimmungen3

Abschnitt 1 BNatSchG-VRRdErl - Vorgehen

Bibliographie

Titel
Vorkaufsrecht gemäß § 66 BNatSchG i. V. m. § 40 NAGBNatSchG
Redaktionelle Abkürzung
BNatSchG-VRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1.1 Die untere Naturschutzbehörde prüft nach fachlichen Kriterien, ob Gründe für die Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegen. Dazu holt sie die fachliche Stellungnahme der Fachbehörde für Naturschutz gemäß § 33 Satz 3 Nr. 2 NAGBNatSchG ein. Außerdem gibt sie grundsätzlich der Verkäuferin oder dem Verkäufer und der Käuferin oder dem Käufer frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 28 VwVfG).

1.2 Ergibt die Prüfung eine positive Entscheidung zur Ausübung des Vorkaufsrechts, legt die untere Naturschutzbehörde den kompletten Vorgang spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts der zuständigen Organisationseinheit der obersten Naturschutzbehörde auf elektronischem Wege vor.

1.3 Die Großschutzgebietsverwaltungen in ihrer Eigenschaft als untere Naturschutzbehörden beurteilen die fachliche Notwendigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts in eigener Zuständigkeit. Eine Beteiligung der Fachbehörde für Naturschutz ist in diesen Fällen nicht zwingend.

1.4 In der naturschutzfachlichen Begründung ist nachvollziehbar die Erforderlichkeit gemäß § 66 Abs. 2 BNatSchG in Gegenüberstellung zum Verbleib der Flächen in privatem Eigentum darzulegen.

1.5 Soll das Vorkaufsrecht im Einzelfall gemäß § 66 Abs. 4 BNatSchG zugunsten Dritter ausgeübt werden, sind strenge Maßstäbe anzusetzen.

1.6 In allen Fällen, in denen Waldflächen von einer beabsichtigten Ausübung des Vorkaufsrechts betroffen sind, beteiligt die oberste Naturschutzbehörde vor ihrer Entscheidung das für Forsten zuständige Fachministerium.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 27. Mai 2019 (Nds. MBl. S. 944)

Abschnitt 2 BNatSchG-VRRdErl - Entscheidung und Abwicklung

Bibliographie

Titel
Vorkaufsrecht gemäß § 66 BNatSchG i. V. m. § 40 NAGBNatSchG
Redaktionelle Abkürzung
BNatSchG-VRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

2.1 Die Entscheidung, ob das Vorkaufsrecht von der unteren Naturschutzbehörde ausgeübt werden soll und in welchem Umfang dafür Haushaltsmittel bereitgestellt werden, trifft die oberste Naturschutzbehörde. Im Fall der Großschutzgebiete beschränkt sich die Entscheidung der obersten Naturschutzbehörde auf Waldflächen.

2.2 Die oberste Naturschutzbehörde teilt ihre Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde umgehend mit.

2.3 Die Zuweisung der Haushaltsmittel an die unteren Naturschutzbehörden, mit Ausnahme der Großschutzgebietsverwaltungen, erfolgt über den NLWKN. Die Großschutzgebietsverwaltungen finanzieren den Flächenankauf aus ihrem jeweiligen Fachkapitel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 27. Mai 2019 (Nds. MBl. S. 944)

Abschnitt 3 BNatSchG-VRRdErl - Schlussbestimmungen

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Vorkaufsrecht gemäß § 66 BNatSchG i. V. m. § 40 NAGBNatSchG
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Dieser RdErl. tritt am 1. 6. 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 27. Mai 2019 (Nds. MBl. S. 944)

An die Unteren Naturschutzbehörden den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Nachrichtlich:
An die Nationalparkverwaltung "Harz"
Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer"
Biosphärenreservatsverwaltung "Niedersächsische Elbtalaue"
Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Klosterkammer Hannover
Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz
Landwirtschaftskammer Niedersachsen