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  • ab 01.06.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BNatSchG-VRRdErl - Entscheidung und Abwicklung

Bibliographie

Titel
Vorkaufsrecht gemäß § 66 BNatSchG i. V. m. § 40 NAGBNatSchG
Redaktionelle Abkürzung
BNatSchG-VRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

2.1 Die Entscheidung, ob das Vorkaufsrecht von der unteren Naturschutzbehörde ausgeübt werden soll und in welchem Umfang dafür Haushaltsmittel bereitgestellt werden, trifft die oberste Naturschutzbehörde. Im Fall der Großschutzgebiete beschränkt sich die Entscheidung der obersten Naturschutzbehörde auf Waldflächen.

2.2 Die oberste Naturschutzbehörde teilt ihre Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde umgehend mit.

2.3 Die Zuweisung der Haushaltsmittel an die unteren Naturschutzbehörden, mit Ausnahme der Großschutzgebietsverwaltungen, erfolgt über den NLWKN. Die Großschutzgebietsverwaltungen finanzieren den Flächenankauf aus ihrem jeweiligen Fachkapitel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 27. Mai 2019 (Nds. MBl. S. 944)