§ 120 ZRHO - Nachweis der förmlichen Zustellung nach der Zivilprozessordnung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Erfolgt die Zustellung in der durch die deutsche Gesetzgebung vorgeschriebenen Form, so hat der Rechtspfleger auf Grund der Zustellungsurkunde ein Zustellungszeugnis nach dem Vordruck ZRH 4 zu erteilen.