Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 30.12.1981, Az.: 1 UF 80/81

Versorgungsausgleich hinsichtlich einer dynamisierten Betriebsrente

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
30.12.1981
Aktenzeichen
1 UF 80/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 13527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1981:1230.1UF80.81.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Braunschweig - 11.06.1981 - AZ: 49 F 330/80 SA 6

Beschluß

In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig
am 30. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des Amtsgerichts Braunschweig vom 11.6.1981 hinsichtlich der Ziffer II des Beschlußausspruchs abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 2,85 DM bezogen auf das Ende der Ehezeit am 20.9.1980 hat der Ehemann zu Gunsten der Ehefrau auf das bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin geführte Konto Nr. 69 110248 L 502 den Betrag von 532,95 DM zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

Bei der Ermittlung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht neben einem Ausgleich gemäß § 1587b Abs. 1 BGB eine Zahlungsanordnung zur Begründung von Rentenanwartschaften gemäß § 1587b Abs. 3 BGB getroffen. Zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 2,85 DM bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.9.1980 soll der Ehemann zu Gunsten der Ehefrau den Betrag von 512,90 DM zahlen.

2

Mit der Beschwerde wendet sich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegen die Bemessung des Einkaufsbetrages und kommt zu dem Ergebnis, daß zur Begründung einer Rentenanwartschaft von 2,85 DM nicht 512,90 DM, eingezahlt werden müßten.

3

Die Beschwerde ist begründet.

4

Der Versorgungsausgleich hinsichtlich der dynamisierten Betriebsrente, von welcher die Hälfte, nämlich 2,85 DM monatlich, auf die Ehefrau übertragen ist, findet in der Form des § 1587b Abs. 3 BGB statt. Zur Ermittlung des Einkaufsbetrages ist zunächst die Rentenanwartschaft in Werteinheiten umzurechnen. Für diese Umrechnung gilt der aus der Tabelle 1 der Bekanntmachung von Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Rentenversicherung zu entnehmende Umrechnungsfaktor. Maßgebend ist der Faktor für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt, hier also der Faktor für das Jahr 1980 (Ende der Ehezeit). Das Amtsgericht hat statt dessen den Umrechnungsfaktor für 1981 zugrundegelegt.

5

Bei richtiger Berechnung ergeben sich aus einer Rentenanwartschaft von 2,85 DM × 3,651134 (Faktor für 1980) 10,405731 Werteinheiten. Diese Einheiten sind gemäß Tabelle 3 der Bekanntmachung durch Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor für das Jahr der Beitragsentrichtung in Beiträgen umzurechnen. 10,405731 Werteinheiten × 51,21725 (Umrechnungsfaktor Tabelle 3 für 1981) ergeben den abgerundeten Betrag von 532,95 DM.

6

Der angefochtene Beschluß war danach entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin abzuändern.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93a ZPO.