Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 28.07.1981, Az.: 2 UF 91/81
Scheidung der Ehe; Regelung des Versorgungsausgleichs; Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich; Übertragung von Rentenanwartschaften; Ausgleich während der Ehezeit erworbener Rentenanwartschaften
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 28.07.1981
- Aktenzeichen
- 2 UF 91/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 13526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1981:0728.2UF91.81.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Salzgitter-Salder - 01.12.1980 - AZ: 18 F 218/79
Rechtsgrundlagen
- § 1587b Abs. 1 BGB
- § 1587b Abs. 2 BGB
- § 1587b Abs. 3 S. 3 BGB
Verfahrensgegenstand
Versorgungsausgleich
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig
durch
den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ...
die Richterin am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
am 28. Juli 1981
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Niedersächsischen Landesverwaltungsamts wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Salzgitter vom 1. Dezember 1981 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners Nr. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin Nr. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anwartschaften auf eine monatliche Rente von 155,91 DM, bezogen auf den 31. August 1979, übertragen.
Des weiteren werden zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners auf Beamtenversorgung bei dem Niedersächsischen Landesverwaltungsamt - Beamtenversorgung - Az. ... Anwartschaften auf eine monatliche Rente von 125,87 DM, bezogen auf den 31. August 1979, auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die am 8. Februar 1963 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Salzgitter vom 9. November 1979 rechtskräftig geschieden worden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist abgetrennt worden.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durch Beschluß vom 1. Dezember 1980 dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anwartschaften auf eine monatliche Rente von 159,00 DM auf das ebenfalls bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geführte Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen und zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 122,78 DM auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin begründet hat. Das Familiengericht ist dabei davon ausgegangen, daß der Antragstellerin zum Ausgleich der beiderseits erworbenen Versorgung Anwartschaften in Höhe von monatlich 281,78 DM zuständen, davon 159,00 DM zum Ausgleich des Wertunterschiedes der beiderseits bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erlangten Rentenanwartschaften.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1.), das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, zum Ausgleich der beiderseitigen Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt und der Anwartschaften der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) seien nur Anwartschaften in Höhe von monatlich 155,91 DM zu übertragen, außerdem seien zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners auf Beamtenversorgung für die Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 125,87 DM zu begründen.
Der Senat hat die Beschwerde durch Beschluß vom 5. Februar 1981 als unzulässig verworfen.
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.) hat der Bundesgerichtshof - IV b ZB 593/81 - den Beschluß des Senats aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, zurückverwiesen.
Die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1.) ist begründet.
Ob das Amtsgericht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs die gesamte während der Ehezeit erworbene VBL-Versorgungsrentenanwartschaft der Antragstellerin hätte berücksichtigen müssen, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Entscheidung insoweit nicht angefochten ist und daher einer Nachprüfung durch den Senat entzogen ist. Die Beteiligte zu 1.) macht mit ihrer Beschwerde im Ergebnis nur geltend daß die vom Amtsgericht zum Wertausgleich herangezogene, in eine dynamische Anwartschaft von monatlich 5,98 DM umgerechnete VBL-Versicherungsrente der Antragstellerin nicht, wie vom Amtsgericht vorgenommen, im Rahmen des Ausgleichs der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners, sondern beim Ausgleich der Rentenanwartschaften beider Parteien zu berücksichtigen sei. Diese Auffassung der Beteiligten zu 1.) ist zutreffend und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem beantragten und aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang.
Die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Parteien sind gem. § 1587b Abs. 1 BGB durch Übertragung der Hälfte des Wertunterschiedes auf das Versicherungskonto der Antragstellerin auszugleichen. Zwar ist in § 1587b Abs. 1 BGB von Rentenanwartschaften der betrieblichen Altersversorgung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB), zu denen auch die VBL-Anwartschaften zu zählen sind, nicht die Rede, sondern nur von den Anwartschaften des Ehegatten, die "die Anwartschaften i.S. des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und 2" des anderen Ehegatten übersteigen, d.h. beamtenrechtliche Anwartschaften und die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Aus § 1587b Abs. 3 S. 3 BGB ergibt sich jedoch, daß in Fällen der vorliegenden Art Betriebsrenten mit einzubeziehen sind und daß im Wege der Verrechnung nur ein einmaliger Ausgleich vorzunehmen ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 1980, S. 1016, 1018).
Daß die dynamisierte VBL-Versicherungsrente der Antragstellerin in den nach § 1587b Abs. 1 BGB durchzuführenden Wertausgleich der Rentenanwartschaften und nicht in den nach § 1587b Abs. 2 BGB vorzunehmenden Ausgleich der Versorgungsanwartschaft einzubeziehen ist, ergibt sich aus der Gesetzessystematik. Denn nach § 1587b Abs. 2 BGB ist der Ausgleich nur hinsichtlich "des nach Anwendung von Abs. 1 noch verbleibenden Wertunterschiedes" vorzunehmen, d.h. soweit ein Ausgleich nach Abs. 1 - wie im vorliegenden Fall - möglich ist, ist er nach jenen Bestimmungen durchzuführen.
Es sind demnach die Rentenanwartschaften des Antragsgegners in Höhe - von monatlich 483,00 DM und die der Antragstellerin von monatlich insgesamt 171,18 DM (BfA: 165,20 DM, VBL 5,98 DM) durch Übertragung der Hälfte des Wertunterschiedes gem. § 1587b Abs. 1 BGB auszugleichen. Bei einer Wertdifferenz von 311,82 DM beträgt die zu übertragende Hälfte 155,91 DM. Des weiteren sind zum Ausgleich der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners von monatlich 251,74 DM gem. § 1587b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften auf dem Konto der Antragstellerin in Höhe von monatlich 125,87 DM, bezogen auf den 31. August 1979, zu begründen.
Diese Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da der Sachverhalt vollständig aufgeklärt und den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist.
Der Senat ist nicht gehindert, während der Gerichtsferien über die Beschwerde zu entscheiden, weil sog. FGG-Familiensachen, zu denen auch der Versorgungsausgleich zählt, nach der Rechtsprechung des Senats Feriensachen sind (vgl. Beschlüsse vom 27. August 1979 in 2 UF 110/79 und vom 29. August 1979 in 2 UF 92/79; vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 1978, S. 943).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 93a ZPO.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus § 17a GKG.