§ 22 NDG - Deichboden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Amtliche Abkürzung
- NDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
(1) Die untere Deichbehörde hat nach Anhören des Trägers der Deicherhaltung und der betroffenen Grundstückseigentümer im Deichvorland, auch wenn es bedeicht ist, Flächen zu bestimmen, aus denen Boden und Soden (Deichboden) für die Unterhaltung der Hauptdeiche zu entnehmen sind. Hierfür sind diese Flächen vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu erhalten.
(2) Soweit der Deichboden in den nach Absatz 1 vorgesehenen Flächen nicht ausreicht, ist er aus dem übrigen Deichvorland zu entnehmen.
(3) Soweit der Deichboden nicht im Deichvorland gewonnen werden kann, hat der Deichverband in seinem Verbandsgebiet Flächen zu bestimmen, aus denen der Deichboden zu entnehmen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.