§ 9 RFinStV - Aufteilung der Mittel
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
- Amtliche Abkürzung
- RFinStV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620140000000
(1) Von dem Aufkommen aus der Grundgebühr erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten 92,2703 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" 7,7297 vom Hundert.
(2) Von der Fernsehgebühr erhält die ARD einen Anteil von 62,2368 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 37,7632 vom Hundert.
(3) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder das ZDF sich nicht an der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE" beteiligen, stehen der nationalen Stelle von ARTE für die Finanzierung dieses Programmvorhabens die auf diese Anstalten entfaltenden Anteile an der Finanzierung unmittelbar aus dem Fernsehgebührenaufkommen zu. Der Anteil dieser Anstalten bemisst sich nach dem für sie in Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrages der nationalen Stelle von ARTE in der Fassung vom 1. Dezember 1994 vorgesehenen Pflichtanteil für die Programmzulieferung. Dabei ist ein Finanzierungsbetrag von insgesamt 121,71258 Mio. Euro jährlich zugrundezulegen. Die Mittel können in zwölf gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abgerufen oder Teilbeträge auf einen der späteren Abruftermine übertragen werden.