Art. 3 20. RÄndStV - Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Bibliographie
- Titel
- Zwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- 20. RÄndStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
§ 9 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 4. bis 17. Juli 2014, wird wie folgt geändert:
- 1.
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 71,7068 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,3792 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" einen Anteil von 2,9140 vom Hundert."
- 2.
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "171,11 Mio Euro" durch die Angabe "180,84 Mio Euro" ersetzt.