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§ 9 RFinStV - Aufteilung der Mittel

Bibliographie

Titel
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
Amtliche Abkürzung
RFinStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620140000000

(1) Von dem Aufkommen aus der Grundgebühr erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten 93,0219 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" 6,9781 vom Hundert.

(2) Von der Fernsehgebühr erhält die ARD einen Anteil von 60,5086 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 39,4914 vom Hundert.

(3) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder das ZDF sich nicht an der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE" beteiligen, stehen der nationalen Stelle von ARTE für die Finanzierung dieses Programmvorhabens die auf diese Anstalten entfaltenden Anteile an der Finanzierung unmittelbar aus dem Fernsehgebührenaufkommen zu. Der Anteil dieser Anstalten bemisst sich nach dem für sie in Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrages der nationalen Stelle von ARTE in der Fassung vom 1. Dezember 1994 vorgesehenen Pflichtanteil für die Programmzulieferung. Dabei ist ein Finanzierungsbetrag von insgesamt 163,71 Mio. Euro jährlich zugrundezulegen. Die Mittel können in zwölf gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abgerufen oder Teilbeträge auf einen der späteren Abruftermine übertragen werden.