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  • ab 01.04.2015 (aktuelle Fassung)

Art. 1 16. RÄndStV - Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

Bibliographie

Titel
Sechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
16. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 8 wird wie folgt neu gefasst:

    "§ 8
    Höhe des Rundfunkbeitrags

    Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt."

  2. 2.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

      "(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,0454 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,1813 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" einen Anteil von 2,7733 vom Hundert."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 3 wird der Betrag "163,71 Mio. Euro" durch den Betrag "171,11 Mio. Euro" ersetzt.

  3. 3.

    § 14 wird wie folgt neu gefasst:

    "§ 14
    Umfang der Finanzausgleichsmasse

    Die Finanzausgleichsmasse beträgt 1,6 vom Hundert des ARD-Nettobeitragsaufkommens. Die Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 50,92 vom Hundert zu 49,08 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt."