§ 18 DLR-StV - Datenschutzbeauftragter
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
- Amtliche Abkürzung
- DLR-StV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620100000000
(1) Die Körperschaft bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Körperschaft wahrgenommen werden.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Körperschaft. Dem Beauftragten für den Datenschutz ist dabei
- 1.insbesondere Auskunft zu Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme,
- 2.jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden.
(4) Über das Ergebnis der Überwachung unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz den Intendanten. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbinden. Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(6) Die vom Intendanten nach Absatz 5 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Beauftragten für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten für den Datenschutz zu.
(7) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet dem Verwaltungsrat alle 2 Jahre, erstmals zum 1. Oktober 1995, einen Bericht über seine Tätigkeit. Weitere Berichte im Einzelfall erstattet der Beauftragte für den Datenschutz auf Anforderung des Verwaltungsrates.
(8) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Körperschaft in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.