Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 31.05.2010, Az.: 11 WF 70/10

Erhebung von Gebühren für erstellte Faxe durch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines Gerichts

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
31.05.2010
Aktenzeichen
11 WF 70/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 31716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2010:0531.11WF70.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Bad Iburg - 08.03.2010 - AZ: 5 F 93/10 UK

Fundstellen

  • JurBüro 2010, 483
  • RENOpraxis 2011, 130
  • ZAP 2011, 352
  • ZAP EN-Nr. 251/2011
  • ZFE 2011, 33

In der Familiensache
...
hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht...,
die Richterin am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
am 31. Mai 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Bad Iburg vom 8. März 2010 wird nach einem Beschwerdewert von 3 EUR zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat unter dem 5. Februar 2010 per Telefax bei dem Amtsgericht Bad Iburg ein Verfahrenskostenhilfegesuch für ein Abänderungsbegehren eingereicht, jedoch davon abgesehen, die erforderliche Anzahl von Abschriften zur Verfügung zustellen.

2

Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 hat daraufhin der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aufgefordert, drei Euro für Faxkosten zu zahlen.

3

Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin per Telefax vom 11. Februar 2010 "sofortige Beschwerde" eingelegt.

4

Der Amtsrichter hat nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Osnabrück die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten gemäß Beschluss vom 8. März 2010 zurückgewiesen und die Beschwerde gegen seinen Beschluss zugelassen.

5

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit dem Ziel, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Zahlungsaufforderung aufzuheben.

6

Die Beschwerde ist, nachdem das Amtsgericht sie zugelassen hat, gemäß § 57 Abs.2 FamGKG zulässig, in der Sache aber nicht gerechtfertigt.

7

Zunächst einmal ist es unrichtig, dass der zuständige Richter vorliegend die Kosten angefordert und auch über die als Erinnerung anzusehende "sofortige Beschwerde" entschieden hat. Nur der Einfachheit halber und aus Kostengründen war die Anforderung der Kosten zusammen mit der Verfügung des Richters erfolgt.

8

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat dieser sehr wohl die angeforderten drei Euro zu zahlen. Im Einzelnen:

9

Gemäß § 23 FamGKG schuldet die Zahlung der Dokumentenpauschale (ferner), wer die Erteilung der Ausfertigungen oder Ausdrucke beantragt hat. Sind (Satz 2 der Bestimmung) Ablichtungen oder Ausdrucke angefertigt worden, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

10

Diese Vorschrift stimmt fast wörtlich mit § 28 Abs.1 bis 3 GKG überein. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Osnabrück dient§ 28 Abs.1 Satz 2 GKG der Kostendämpfung. Der Beteiligte hat es danach selbst in der Hand, durch eigene Anfertigung der erforderlichen Ablichtungen, Ausdrucke und Ausfertigungen eine Dokumentenpauschale zu verhindern. Im Übrigen bezweckt die Vorschrift auch eine Kostengerechtigkeit. Wer Kosten verursacht, soll sie begleichen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 28 Rdnr. 2). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer der Einrichtung des Telefaxgeräts bedient. Die durch die Nichtbeifügung von Abschriften in der erforderlichen Anzahl anfallenden Dokumentenpauschalen gehören nicht zu den Kosten des Verfahrens, die entsprechend der Kostenentscheidung bzw. Kostenregelung zum Ende des Verfahrens von dem jeweiligen Kostenschuldner zu tragen sind, sondern nur von der Partei bzw. dem Beteiligten, die bzw. der diese Kosten verursacht hat. Partei bzw. Beteiligter kann danach sehr wohl auch der Verfahrensbevollmächtigte sein (vgl. auch Hartmann, a.a.O., § 28 Rdnr. 3).

11

Danach war wie geschehen zu erkennen.

12

Der Senat hatte keine Veranlassung, die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 57 Abs.8 FamGKG.