Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 11.05.2010, Az.: 13 UF 87/09

Maßgebliches Scheidungsrecht bei mehreren gewöhnlichen Aufenthalten

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.05.2010
Aktenzeichen
13 UF 87/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 16052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2010:0511.13UF87.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nordhorn - 04.06.2009 - AZ: 11 F 392/07 S

Fundstellen

  • FamRZ 2010, 1565-1566
  • IPRax 2012, 550-551
  • NJW-RR 2010, 1592-1593
  • NJW-Spezial 2010, 422

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Scheidungsstatuts im Internationalen Privatrecht bei mehrfachem gewöhnlichen Aufenthalt.

Tenor:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 4. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Antragstellerin auferlegt.

Entscheidungsgründe

1

I. Die Antragstellerin ist norwegische Staatsangehörige, der Antragsgegner hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Parteien haben am ... in S..., Kreis ... die Ehe geschlossen. Sie leben seit dem Jahr 2006 getrennt. Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens nimmt die Antragstellerin den Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch und hat zunächst im Wege der Teilklage beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, über seine Einkünfte Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Einkommensbelege vorzulegen. Die Antragstellerin stützt dabei ihren Anspruch auf die Anwendung des deutschen Rechts. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dass auf die unterhaltsrechtlichen Beziehungen das norwegische Recht Anwendung finde. Die Parteien streiten darüber, ob ihr letzter gemeinsamer Aufenthalt vor der Trennung in Norwegen oder in Deutschland war.

2

Im Juni 2003 zog die Antragstellerin mit den gemeinsamen Kindern W... (geboren am ...1986) und L... (geboren am ...1992) aus der ehelichen Wohnung in ... in Deutschland aus und lebt seitdem in Norwegen.

3

Der Antragsgegner betreibt zusammen mit seinem Bruder eine Diskothek in ... und hielt sich seit dem Umzug der Antragstellerin mit den Kindern teilweise in ... und teilweise in Norwegen bei seiner Familie auf.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die vom Familiengericht getroffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Familiengericht hat die Frage der Anwendbarkeit deutschen oder norwegischen Rechts mit der Begründung offen gelassen, dass die Antragstellerin nach beiden Rechtsordnungen Unterhaltsansprüche nur geltend machen könne, wenn sie bedürftig sei. Ihre Bedürftigkeit habe die Antragstellerin jedoch nicht dargelegt. Darüber hinaus lebe der Antragsgegner offenbar in so günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nach dem konkreten Bedarf zu bemessen sei, so dass die Antragstellerin auf die Kenntnis seiner Einkommensverhältnisse nicht angewiesen sei.

5

Mit der Berufung verfolgt die Antragstellerin ihre Ansprüche auf Auskunft und Belegvorlage weiter. Auch wenn norwegisches Sachrecht anzuwenden wäre, folgte daraus noch nicht, dass eine Auskunftsverpflichtung des Antragsgegners als Unterhaltsverpflichtetem entfalle.

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Die Antragstellerin beantragt,

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das Teilurteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 04.06.2009 aufzuheben und den Antragsgegner zu verurteilen,

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1. durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses über sämtliche Einkünfte Auskunft zu erteilen, welche er in der Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2008 erzielt hat, und zwar insbesondere über Einkommen aus seiner Geschäftsführertätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen, insbesondere aus der ... mbH.

9

2. folgende Einkommensbelege vorzulegen:

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Vollständige Bilanzen nebst Gewinn und Verlustrechnungen für die ... mbH für die Jahre 2004, 2005, 2006, 2007 sowie 2008,

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vollständige Einnahme-Überschuss-Rechnungen für die Jahre 2004, 2005, 2006, 2007 sowie 2008 bezüglich seiner Einkünfte aus der Verpachtung des Betriebsgrundstücks der Diskothek ... in ....

12

Der Antragsgegner beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, weder nach deutschem noch nach norwegischem Unterhaltsrecht verpflichtet zu sein, die verlangten Auskünfte zu erteilen bzw. die geforderten Belege herauszugeben. Aus dem norwegischen Unterhaltsrecht könne die Antragstellerin keinen Unterhaltsanspruch herleiten. Für den Fall, dass deutsches Unterhaltsrecht maßgeblich sei, werde einem Auskunftsbegehren der Einwand der unbeschränkten Leistungsfähigkeit entgegengehalten.

15

II. Die Berufung gegen das Teilurteil ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

16

Der Anspruch der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt richtet sich nach deutschem Recht. Ein Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Antragsgegners besteht nicht, nachdem sich der Antragsgegner für unbeschränkt leistungsfähig erklärt hat. Gegenüber einem bezifferten Leistungsantrag könnte er sich nicht mehr auf Leistungsunfähigkeit berufen (vgl. BGH FamRZ 1994, 1169, [BGH 22.06.1994 - XII ZR 100/93] bei juris Rz. 22). Die Antragstellerin ist daher für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs nicht auf die Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners angewiesen. Dementsprechend ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, seine Einkommensverhältnisse zu offenbaren.

17

Das für den nachehelichen Unterhalt einschließlich der Auskunftspflicht anzuwendende Sachrecht bestimmt sich gemäßArt. 18 Abs. 4 EGBGB nach dem Scheidungsstatut. Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist, Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Diese bestimmen sich nach Art. 14 EGBGB. Maßgeblich ist insoweit nach der Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 EGBGB das deutsche Recht. Danach unterliegen die allgemeinen Ehewirkungen dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten während der Ehe ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten, wenn einer von ihnen dort noch lebt.

18

Die Parteien haben nach der Eheschließung in Deutschland bis zum Umzug der Antragstellerin im Jahr 2003 nach Norwegen gemeinsam in Deutschland gelebt. Sie hatten dort ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt, da der Antragsgegner im Gegensatz zu der Antragstellerin nach deren Umzug keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB in Norwegen begründet hat. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht aufgegeben. Nach Auswertung der von dem Antragsgegner eingereichten Reiseunterlagen für die Zeit nach dem Umzug der Antragstellerin und der beiden Kinder ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner entsprechend seinem Vorbringen etwa die Hälfte des Jahres in Norwegen verbracht hat und die Hälfte in Deutschland. Die nachgewiesenen Reisetage selbst können dabei außer Acht gelassen werden, da sie hälftig dem Aufenthalt in dem einen oder anderen Land zugewiesen werden müssen. Der tatsächliche Aufenthalt des Antragsgegners in Norwegen überwiegt daher in zeitlicher Sicht seinem Aufenthalt in Deutschland nicht. Auch im Hinblick auf die Aufteilung seiner Lebensbereiche hat der Antragsgegner den Schwerpunkt seines Lebens nicht nach Norwegen verlegt, sondern allenfalls aufgeteilt. Während er in Deutschland seinen Beruf fortsetzte und sich die Führung der Geschäfte der Diskothek mit seinem Bruder als Mitinhaber teilte und in dem Haus wohnen blieb, in dem die Familie zuvor zusammen gelebt hatte, wurde in Norwegen das Familienleben durchgeführt und der Antragsgegner konnte dort seinen Freizeitaktivitäten nachgehen, soweit es ihm die beruflichen Anforderungen erlaubten. Dadurch wurde der Schwerpunkt des Lebens nicht nach Norwegen verlegt. Die Situation des Antragsgegners war nicht vergleichbar mit der eines ´Grenzpendlers´ oder einer sonstigen in einem anderen Land arbeitenden Person, die von einem gemeinsam mit der Familie bewohnten Ort aus die Arbeitsstätte aufsucht. Vielmehr ist die Familie in ein anderes Land gezogen und der Antragsgegner ist in seinem Heimatland geblieben, wobei es ihm aufgrund der Arbeitsteilung mit dem Bruder und Mitinhaber möglich war und es ihm seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten, umfangreich bei der Familie in Norwegen zu weilen.

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Selbst wenn man davon ausginge, dass die Anteile des Aufenthalts des Antragsgegners in Deutschland und Norwegen gleichmäßig zu gewichten wären, führte das nicht dazu, dass als gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB der Aufenthalt in Norwegen anzunehmen wäre. Vielmehr wäre auch dann an den Aufenthalt in Deutschland als gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen. Ob ein mehrfacher gewöhnlicher Aufenthalt im Internationalen Privatrecht anzuerkennen ist, ist allerdings streitig (vgl. Palandt-Thorn, 69. Aufl., Art. 5 EGBGB Rn. 10), kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch dann, wenn eine Person ausnahmsweise einen mehrfachen Aufenthalt hat, muss eine Festlegung auf einen Aufenthalt erfolgen, wenn sich daran die Rechtsfolge knüpft, welches materielle Recht anzuwenden ist. Insoweit bietet sich an, in Analogie zu der Regelung zur mehrfachen Staatsangehörigkeit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB darauf abzustellen, wo der effektivere Aufenthalt der jeweiligen Person ist (vgl. Staudinger-Blumenwitz, BGB, Art. 5 EGBGB Rn. 48. Ermann-Hohloch, BGB, Art. 5 EGBGB Rn. 55). Weiter wird vertreten, analog Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB, dem Aufenthalt im Inland den Vorzug zu geben (vgl. Spickhoff, IPrax 1995, 185, 189). Welche Lösung zu bevorzugen ist, kann dahinstehen. Denn beide führen zur Anwendung deutschen Rechts, da der effektivere Aufenthalt des Antragsgegners derjenige in Deutschland ist. Entsprechend Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem die jeweilige Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch den Verlauf ihres Lebens. Der Antragsgegner ist mit Deutschland am engsten verbunden, da er als deutscher Staatsangehöriger in Deutschland aufgewachsen ist, dort geheiratet hat, seine Kinder in Deutschland geboren sind, und er sein Unternehmen im Inland aufgebaut und ausgeübt hat. Mithin bestand sein effektiver Aufenthalt durchgehend in Deutschland mit der Folge, dass der letzte gemeinsame Aufenthalt der Ehegatten derjenige im Inland war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.